Gesetzliche Grundlagen | Auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Stadt Aarau ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen sind die VSS-Norm 40 281 sowie ergänzend dazu § 68 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Aaraus. |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO). § 68 BNO Aarau: Reduktion für Bewohner bis 0% (vollständiger Verzicht) möglich – gilt nicht für Besucher und Beschäftigte. |
Voraussetzung für Unterschreitung | Die Voraussetzungen sind in § 68 Abs. 4 BNO beschrieben. |
Ersatzabgabe angewendet | Autoreduzierte / -arme Nutzungen mit entsprechendem Mobilitätskonzept (§ 67 BNO) sind von einer Ersatzabgabe befreit. Eine Unterschreitung der Pflichtparkfelder ohne Mobilitätskonzept ist ersatzabgabepflichtig. § 58 BauG (kantonal) gibt die Leistung von Ersatzabgaben vor, wenn weniger PP erstellt werden als erforderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das städtische Ersatzabgaben-Reglement. |
Autoarme/autofreie Projekte | Bisher ein realisiertes - autoreduziertes - Neubauprojekt (Aeschbachquartier) - PP-Quote = 0.6/Whg. |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Nein, die Erstellung von Parkfeldern über die gemäss § 68 BNO maximal mögliche Anzahl ist nicht erlaubt; ältere Liegenschaften verfügen aber oft über zu viele PPs, da früher tendenziell mehr PPs zulässig waren. |
Parkierung im öffentlichen Raum | Siehe hierzu Erlasse: Parkierungsreglement und Parkierungsverordnung |