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Kanton Aargau

Der Kanton Aargau befreit einerseits im Einzelfall von der Parkplatzerstellungspflicht, wenn wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen – dabei werden der Ortsbildschutz und die Verkehrssicherheit namentlich erwähnt. Andererseits können auf nutzungsplanerischem Weg bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagt werden, wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag oder - insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten - zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs.

Besonders hervorzuheben ist – aufgrund ihrer Vorbildfunktion - die Regelung, wonach von der Parkplatzerstellungspflicht abgewichen werden kann, um in Quartieren mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraussetzungen für autoarmes oder autofreies Wohnen zu schaffen.

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) vom 19. Januar 1993, AGS 713.100
§ 55 Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern
1 Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.
2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Parkfelder oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Parkfeldern und Verkehrsflächen verpflichtet werden.
3 Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn
a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen,
oder b) der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre.
4 Der Nutzungsplan kann für bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagen,
a) wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag,
b) zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten,
c) um in Quartieren mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraussetzungen für autoarmes oder autofreies Wohnen zu schaffen.

§ 57 Sicherung der Zweckbestimmung
1 Die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Parkfelder und Verkehrsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.
2 Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Parkfeldern und Verkehrsflächen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern eintritt.

§ 58 Ersatzabgabe
1 Wer weniger Parkfelder erstellt, als gemäss Verordnung erforderlich sind, hat der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkfeldern untersagt ist und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen.
[…]

Von den Möglichkeiten der kantonalen Gesetzgebung hat u.a. die Stadt Baden Gebrauch gemacht. Sie hat in der revidierten Bau- und Nutzungsordnung die Voraussetzungen zum autoreduzierten und autofreien Wohnen geschaffen:

§ 62 Autoreduziertes und -freies Wohnen
1 Das Parkfelder-Angebot für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes oder –freies Wohnen ist gemäss Anhang V zu ermitteln.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes oder –freies Wohnen sind:

  • ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs
  • ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Bewilligungsbehörde
  • die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.

3 Stellt der Stadtrat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereits erstellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtfelder-Angebot gemäss Anhang IV zu realisieren oder die entsprechenden Ersatzabgaben zu leisten.

Siehe auch die nachfolgenden Detailangaben zur Stadt Baden sowie zur Stadt Aarau.

Detailangaben zu Städten und Gemeinden