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Rechtliche Situation

Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt kennt eine eigene Parkplatzverordnung, welche sich mit der zulässigen Anzahl Parkplätze auseinandersetzt. Sie geht vom Grundsatz aus, dass für jede Wohnung ein Parkplatz erstellt werden kann, jedoch kein Zwang hierzu besteht.

Gesetzestexte

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung) vom 22. Dezember 1992, SG 730.310 (Stand: 01.08.2022)

§ 1.
1 Die Verordnung bezweckt die Beschränkung der Anzahl Parkplätze, die für Personenwagen erstellt werden dürfen, sowie die Bestimmung der Anzahl Fahrten, welche durch verkehrsintensive Einrichtungen verursacht werden dürfen. Sie ist anzuwenden bei Neubauten, eingreifenden baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen sowie bei der Anlegung von neuen Parkplätzen, wenn für eine Parzelle mehr als zwei Parkplätze beantragt werden. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Parkplätze auf Allmend.

[…]
§ 8.
1 Für jede Wohnung kann ein Parkplatz erstellt werden.
2 Für Wohnungen mit mehr als vier Zimmern oder mehr als 120 m2 BGF kann das Bau- und Verkehrsdepartement zusätzliche Parkplätze bewilligen.

In der aktuellen Version sind zudem die Grundlagen für Quartierparking, die Pflicht 25% der neuen PP mit Ladestationen auszurüsten sowie die explizite Zulassung von Mehrfachnutzungen dazugekommen.

Die Vorgaben zur Erstellung von Veloabstellplätzen sind hier zu finden:

Bau- und Planungsgesetz vom 17. November 1999, BS 730.100 (Stand: 01.08.2022)

§ 55.
1 Die zwischen der Bau- und Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist als Garten oder Grünfläche anzulegen und vom öffentlichen Grund abzugrenzen, soweit sie nicht durch vorragende Bauteile, Zugänge und andere standortgebundene Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

[…]
3 Unter der gleichen Bedingung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahrzeuge sowie die Installation von Wärmepumpen zulässig, wenn es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt.

§ 73.
1 Bei Neubauten, wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sind die für die zweckentsprechende Verwendung erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge zu erstellen, ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen.
2 Die Abstellplätze sind gut zugänglich und zweckmässig anzulegen.
3 Die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung der erforderlichen Abstellplätze sind durch Verordnung zu bestimmen.
4 Bei Neubauten, welche mehr als 4’000 m2 Bruttogeschossfläche aufweisen, ist die VSS-Norm betreffend Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen einzuhalten.

Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas (Veloparkplatzverordnung, VeloPPV) vom 24. Januar 2017, SG 730.320

Rechtliche Situation
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Es existiert keine Parkplatzerstellungspflicht

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Keine

Ersatzabgabe angewendet

Nein

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Parkierung im öffentlichen Raum

Siehe Parkraumbewirtschaftungsverordnung – Tendenziell sind die Parkplätze im öffentlichen Raum sehr gut ausgelastet, freie Privatparkplätze zu finden, ist auch nicht in allen Quartieren einfach möglich.

Rechtliche Situation
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Es existiert keine Parkplatzerstellungspflicht

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Keine

Ersatzabgabe angewendet

Nein

Autoarme/autofreie Projekte

Im Quartier Niederholz viele ältere Wohngenossenschaften mit tiefem PP-Angebot.

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Nein, ist nicht bekannt – mit PPV werden die Parkplätze begrenzt.

Parkierung im öffentlichen Raum

siehe Parkraumbewirtschaft Gemeinde Riehen – Flächendeckende Einführung Blaue Zone ab 2014 – keine Gratis-Parkplätze; In Riehen Nord, Niederholz und im Dorfzentrum ist das PP-Angebot eher knapp. Hingegen besteht ein Überangebot im Bereich der Hanglagen.

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