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Kanton Wallis

Im Kanton Wallis werden die Pflichten im Zusammenhang mit Parkplätzen durch die kantonale Strassengesetzgebung und die kommunalen Reglemente geregelt (Art. 30 BauG). Im kantonalen Strassengesetz (StrG) finden sich die Rahmenbedingungen ab Art. 215ff. StrG. Der Ausnahmeartikel Art. 217 StrG nennt als "triftige Gründe", welche ein Abweichen von der Erstellungspflicht rechtfertigen, einerseits materielle Unmöglichkeit für das Erstellen von Parkplätzen oder andererseits übermässige Kosten für den Eigentümer. Mit der Formulierung "namentlich" vor der Aufzählung der Ausnahmegründe lässt er aber Raum für weitere, als die genannten Gründe. Es ist daher grundsätzlich denkbar, dass etwa auch aus ortsplanerischen Überlegungen von der Erstellungspflicht abgesehen werden könnte.

Baugesetz vom 15. Dezember 2016 (Stand 01.02.2023)

Art. 30 Parkplätze
1 Die Pflichten im Zusammenhang mit Parkplätzen (obligatorische Einrichtung, Anzahl, Abmessungen, Standort, gemeinsame Flächen, Ausnahmeregelungen und Ersatzleistungen) werden durch die Strassengesetzgebung und die kommunalen Reglemente geregelt.
2 Die Gemeinden können in ihrem BZR eine Pflicht zur Einrichtung von Parkplätzen für alle Arten von Fahrzeugen vorsehen, namentlich solche für Fahr- und Motorräder. Sie können ebenfalls vorschreiben, dass die Parkplätze für bestimmte Typen von Bauten und Anlagen unterirdisch erstellt werden müssen.

Im kantonalen Strassengesetz finden sich die entsprechenden Regelungen bei Art. 215ff. Strassengesetz (StrG). Der Ausnahmeartikel 217 lässt mit den Formulierungen "aus triftigen Gründen" und "namentlich" auch Raum für weitere als die genannten Gründe, von der Erstellungspflicht abzusehen.

Strassengesetz vom 3. September 1965

Art. 215 Obligatorische Abstellplätze
a) Neue Bauten
1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, muss der Bauherr, sofern es die Verhältnisse erfordern, auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauverbotszone, die erforderlichen Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schaffen.
2 Diese Plätze und Zufahrten sollen so bemessen sein, dass der voraussichtliche Zubringerdienst den Verkehr auf dem öffentlichen Verkehrsweg nicht stört.

Art. 216 b) bestehende Bauten - Anlagen
Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder einer bestehenden Anlage kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den erwachsenden Kosten zur Schaffung der nötigen Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage verpflichtet werden.

Art. 217 c) Ausnahmen
1 Ausnahmen können aus triftigen Gründen bewilligt werden, namentlich wenn der Erstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abstellplatzes oder einer Zufahrt materiell unmöglich ist oder für den Eigentümer übermässige Kosten zur Folge hätte, ohne dass man billigerweise von ihm verlangen könnte, sein Grundstück entgegen seinem Wunsch zu Zwecken zu benützen, die einen weniger bedeutenden Abstellplatz benötigen würden.
2 Die Artikel 220 und 221 bleiben vorbehalten.

Art. 221a  d) Ersatzabgabe
1 Die Gemeinden können auf dem Reglementswege bestimmen, dass die Bauherrschaft, die ausreichende Parkplätze nicht bereitstellen kann, der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten hat.
2 Die Höhe der Abgabe richtet sich:
a) nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze in entsprechendem Gebiet;
b) danach, ob die privaten Plätze offen oder gedeckt angelegt werden könnten oder müssten;
c) nach Wertverlusten, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeiten entstehen;
d) nach der Lage des pflichtigen Grundstückes zu einer bestehenden oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art;
e) nach den mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.