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Kanton Freiburg

Der Kanton Freiburg überlässt es den Gemeinden, die Anzahl Parkplätze bei Gebäuden zu regeln. Dabei hat sich die Gemeinde auf die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu stützen, kann jedoch davon abweichen, wenn sie ihren Entscheid im erläuternden Bericht begründet. Gemeinden, welche die Voraussetzungen von Artikel 24 Absatz 2 RPBR (siehe unten) erfüllen, sind verpflichtet, ein Parkplatzkonzept zu erstellen und bestimmen auf dessen Grundlage die Mindest- und Höchstzahl der Parkplätze.

Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) vom 1. Dezember 2009, in Kraft getreten am 01.01.2023

Art. 62 Parkplätze
1 Jedes Gebäude muss über Parkplätze verfügen, deren Anzahl und Zuteilung an die verschiedenen Benützenden im Gemeindereglement nach Artikel 27 festgelegt werden.
[…]
Art. 24 Parkplatzkonzept
1 Das Parkplatzkonzept bestimmt die Massnahmen zur qualitativen und quantitativen Bewirtschaftung der Parkplätze. Das Parkplatzkonzept wird ausgearbeitet unter Berücksichtigung:
a) der Planungsziele;
b) der zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt;
c) des Schutzes der unbeweglichen Kulturgüter;
d) der zulässigen Verkehrsbelastung auf dem Strassennetz;
e) der Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und des Langsamverkehrs;
f) der möglichen Mehrfachnutzung der Parkfelder.
2 Das Parkplatzkonzept ist Bestandteil des Gemeinderichtplans. Dieses muss im Gemeinderichtplan enthalten sein, wenn die Gemeinde:
a) sich innerhalb des Perimeters eines regionalen Verkehrsplans im Sinne des Verkehrsgesetzes befindet oder im Massnahmenplan nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz enthalten ist, oder
b) mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner hat, oder
c) zu einem Tourismusort kantonaler Bedeutung gehört.

Art. 27 Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Dimensionierung und Bewirtschaftung der Parkierung
1 Das Gemeindereglement legt gestützt auf die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) fest, wie viele Parkplätze erstellt werden müssen; dabei werden die Art und die Nutzung der Bauten berücksichtigt. Weicht die Gemeinde von diesen Normen ab, so muss sie ihre Wahl im erläuternden Bericht nach Artikel 21 begründen.
2 Die nach Artikel 24 betroffenen Gemeinden bestimmen auf der Grundlage des Parkplatzkonzepts die Mindest- und Höchstzahl der Parkplätze sowie deren Nutzung und Bewirtschaftung.

Art. 65 Inhalt - Allgemein
1 Der Detailbebauungsplan enthält für den festgelegten Perimeter insbesondere Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung im festgelegten Perimeter.
2 Sofern dadurch keine überwiegenden Interessen Dritter verletzt werden, kann der Detailbebauungsplan von den für die betreffende Zone geltenden Vorschriften abweichen, und zwar in Bezug auf:
a) die Verteilung der Nutzungsdichte;
b) den Standort, die Masse der Bauten und ihre architektonische Erscheinung;
c) die Anzahl der Parkplätze.

Der oben aufgeführte Art. 65 ist aus folgendem Gesetz:
Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 02.12.2008, in Kraft getreten am 01.10.2023

Detailangaben zu Städten und Gemeinden