Kanton Zürich
Die Zürcher Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenordnungen die Zahl der erforderlichen Parkplätze tiefer ansetzen und die Schaffung zusätzlicher Plätze untersagen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, von Natur- und Heimatschutzobjekten sowie von Luft und Gewässern. Im Kanton Zürich waren Bestrebungen im Gang, im Sinne einer gesamtheitlichen Vereinigung der Kriterien zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs eine eigene Parkplatzverordnung zu schaffen. Diese war jedoch politisch umstritten und das Projekt wurde schliesslich fallengelassen.
Gesetzestexte
§ 242.
1 Die Bau- und Zonenordnung legt die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel, insbesondere für Motorfahrzeuge, fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind.
2 Im Normalfall soll die Zahl der Abstellplätze so festgelegt werden, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des öffentlichen Grundes aufgestellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann die Zahl der erforderlichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden.
§ 243.
1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen
a. bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen,
b. bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht wird,
c. bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen verlangt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigtenparkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.
§ 245.
2 Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeinderat gebietsweise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen Bewilligungsverfahren verfügt und näher geordnet werden,
a. wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht,
b. wenn dem Baupflichtigen die Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3 Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betreffenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güterumschlag, einem näher zu bestimmenden besonderen Eigenbedarf oder der Parkierung zweirädriger Fahrzeuge dienen.
§ 246.
1 Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicher Feststellung keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen muss oder darf, der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten.
2 Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die behördliche Aufhebung privater Parkierungsmöglichkeiten zurückzuführen ist.
(…)
Ja – in beschränktem Mass
Höhe der möglichen Unterschreitung ist abhängig von der ÖV-Erschliessungsgüte
Nein
Nein
Neue Regelung ab 1.1.2016. Die Nachtparkiergebühren wurden aufgehoben. Sämtliche Parkplätze auf öffentlichem Grund sind tagsüber gebührenpflichtig oder es besteht eine beschränkte Maximalparkierzeit. Es gibt Parkplätze mit Parkuhren, blaue Zonen und „weisse Zonen“ mit einer Maximalparkierzeit von 6 Stunden an Werktagen. Für blaue Zonen und „weisse Zonen“ können verschiedene Arten an Parkkarten erworben werden (Spannbreite: Tagesparkkarte ohne Berechtigungsvoraussetzungen für CHF 7.-, Jahresparkkarte für Anwohner: CHF 360.-) Broschüre „Parkieren in Adliswil„
Ja
Grundsätzlich ist der Eigentümer verpflichtet, sich in nützlicher Entfernung (max. 300 m) an einer Gemeinschaftsparkieranlage zu beteiligen. Ist dies nicht möglich, hat er für die notwendigen Parkplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. Im Rahmen von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen getroffen werden. In der Regel wird die kantonale Weisung angewendet. Damit ist eine Reduktion der Anzahl Parkplätze ohne Abgabe möglich.
Ja
Im Zwicky Areal wurde die Anzahl Parkplätze auf einem Baufeld stark reduziert. Im Quartier Hochbord ist im Rahmen des Quartierplans eine reduzierte Anzahl Parkplätze die Regel. Im Gebiet der Sonderbauvorschriften Giessen gelten ebenfalls Sonderregelungen.
Ausser in den Ausnahmefällen Hochbord und Giessen gibt es kein Maximum für Pflichtparkplätze für Bewohner. Daher gibt es einige Projekte, die mehr Parkplätze erstellt haben, als notwendig.
Es gilt die Verordnung über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund. – siehe Verordnung über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund. Im Grundsatz ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem ganzen Stadtgebiet zeitlich beschränkt und gebührenpflichtig. Parkraumzone 1: Zonen mit Parkkarten oder Parkscheibe. Parkraumzone 2: Mit Parkuhren bewirtschaftete Parkplätze.
Ja
Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung zur Erstellung von Personenwagen-Abstellplätzen teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Parkplatzbedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die minimal erforderliche Anzahl Personenwagen-Abstellplätze planerisch nachzuweisen und grundbuchrechtlich zu sichern und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken und auf Rechtsnachfolger übertragen zu lassen. siehe BZO Kap. 10.5.5
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Mobilitätskonzeptes autoarme Nutzungen bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vom Nachweis der Vorhalteflächen entbinden. siehe BZO Kap. 10.5.6
Ja, wenn die Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder zumutbar ist.
- TRIFT HORGEN
- Weitere Projekte mit Mobilitätskonzept: Strickler Areal, Realstone 1 und 2 Oberdorf, Silo Areal Oberdorf, Wannenthal.
Ja. In der Gemeinde Horgen ist kein Maximalwert zu beachten.
Gratisparkplätze in Naherholungsgebieten und Wohnquartieren, wenige Kurzzeitparkplätze im Zentrum (total ca. 50% gratis); flächendeckend Nachtparkgebühr (Nachtparkverordnung)
Ja
Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung, den Normbedarf an Fahrzeugabstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. (BZO 10.1.4)
Nein
In Planung / Genehmigungsverfahren:
Wohnen am Stadtgarten
Nicht bekannt
ca. 30% Gratis-PP; Nachtparkierung: CHF 50.-/Monat; Zentrum: Parkuhren (Fr. 1.50 pro Stunde) Quartiere: Weisse Zone 4 Std. mit Parkscheibe, mit Parkkarte Anwohner unbeschränkt nach einmaliger Zahlung von Fr. 20.- gratis. Aussenzonen: kein Regime, gratis
Ja
Je nach ÖV-Güteklasse wird der Normbedarf reduziert
Ja, in Zentrumsgebieten in welchen nicht genügend Platz für Parkplätze besteht, sind schon Ersatzabgaben verfügt worden. Wird aber eher selten angewendet, weil das Minimum an PP sehr tief ist.
Ja, z.B. Wohn- und Geschäftshaus an der Flughafenstrasse / Hintergasse (Wilder Mann) / Bahnhofsüberbauungen / Überbauung am Stadtplatz / Überbauung Geerenstrasse sowie Überbauung Kloten-Milano.
Ja, das Parkhaus der Überbauung Square steht teilweise leer, trotz bzw. wegen der guten Zentrumslage. Gründe für zu grosses Parkplatzangebot: Keine Nachfrage (Zentrum, S-Bahn, Busangebot, Wohnungsmix – Altersgerechte Wohnungen).
Das gesamte Stadtgebiet wird bewirtschaftet.
Ja
Nach Verhältnismässigkeitsprinzip.
Ja, Ersatzabgabe von Fr. 5‘000.00 pro fehlender PP.
Ja, im Dorfkern Pfäffikon. Liegenschaften im Zentrum haben Ersatzabgabe bezahlt.
Ja, Oldtimersammler.
Blaue Zone gratis (ca. 50% der PP), P+R kostenpflichtig, Nachtparkgebühren (CHF 40.-/Monat).
Ja
Die Bedarfswerte dürfen entsprechend der Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs im Reduktionsgebiet auf 80% für Bewohner und auf 60% für Beschäftigte und Besucher reduziert werden. Die Reduktionsgebiete werden in einem besonderen Plan der Gebietsabgrenzung festgelegt.
Keine
Nicht bekannt
—
Parkzeitbeschränkungen und bewirtschaftete Anlagen und Parkplätze, rund 2/3 Gratisparkplätze. Keine blauen Zonen / Keine Nachtparkierung / keine Jahreskarten nur Monatskarten für 12-stündige Parkplätze (3 Anlagen).
Bau- und Zonenordnung; Zonenplan und weitere Anhänge siehe Website der Gemeinde Thalwil.
Ja
Für im Zonenplan bezeichnete Gebiete (Zentrum) reduziert sich die Anzahl Pflichtparkplätze für Bewohner auf 75%. Bei speziellen Verhältnisse wie autofreien Wohnformen, gesichertem Car-Sharing oder bei zwingender Rücksichtnahme auf bauliche Umgebung und die Freiräume in schutzwürdigen Quartieren oder Ortsbildern kann eine angemessene ersatzabgabefreie Reduktion des Pflichbedarfs bewilligt werden.
Ja; Ist das Erstellen der Pflichtparkplätze auf dem Baugrundstück oder die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer gemäss § 246 PBG der Gemeinde für die fehlenden Plätze eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten. Aktuell beträgt die Ersatzabgabe pro PP ca. 10‘000.-.
Mit einem Mobilitätskonzept konnte für eine grössere Überbauung an der Sonnenbergstrasse die Anzahl Pflichtparkplätze um 40% reduziert werden. Weitere autoarme Überbauungen sind in Planung.
Nein, keine bekannt.
Ab 1. Januar 2019 tritt die Parkierungsverordnung (PaVO) in Kraft. Mit der PaVO wird für fast das gesamte Gemeindegebiet die „blaue Zone“ eingeführt. Das Nachtparkieren ist zudem bewilligungs- respektive gebührenpflichtig. Auf allen öffentlichen Parkierungsanlagen wird das Parkieren zeitlich beschränkt und es werden mit einer Ausnahme Parkgebühren erhoben.
Parkplatzverordnung. Diese Verordnung regelt für das ganze Gebiet der Stadt Uster die Einzelheiten bezüglich Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen, Beteiligung an Gemeinschftsanlagen, Ersatzabgaben und Parkraumplanung sowie Äufnung eines Fonds zur Schaffung von Parkraum. Die aktuelle Fassung der Parkplatzverordnung wurde am 1. August 1992 in Kraft gesetzt.
Ja
Bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern.
Ja
–
–
siehe auch Parkierungsverordnung
Ja, Abweichungen sind im Ausmass gemäss Art. 6 PPVo möglich.
Siehe Art. 6 PPVo: bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Verkehr, Schutz von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässer); wenn die Werte zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen; bei grösseren Überbauungen mit mind. 20 Wohnungen in Gebieten der ÖV-Güteklassen A und B, wenn Mobilitätskonzept nachgewiesen und sichergestellt wird; für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge
Ja, wenn das gemäss PPVO erforderliche Minimum an Abstellplätzen nicht bereitgestellt werden kann, ist pro fehlendem Parkplatz eine Ersatzabgabe aufgrund der mutmasslichen Erstellungskosten zu leisten (Art. 15ff PPVo).
Nein
In Wetzikon ist uns kein solches Projekt bekannt. I.d.R. bestehen eher zu wenig Parkplätze!
Nachtparkreglement; Weisse Parkplätze / bewirtschaftet; Teilweise freies/kostenloses Parkieren auf markierten Strassenparkplätzen und nicht markierten Strassenabschnitten; Die Einführung einer flächendeckende Parkraumbewirtschaftung und ein Kredit zur deren Umsetzung wurde vom Stadtrat am 4. März 2020 beschlossen. Antrag und Weisung Kreditbewilligung.
Es wird die am 1. September 2020 in Kraft getretene Parkplatzverordnung (PPVO) angewendet. Basierend auf der PPVO bietet die Stadt Winterthur auf ihrer Website ein praktisches Instrument an: Grundlagen, Berechnungstool für die Bestimmung der Anzahl Auto- / Velo- / Motorradparkplätze
Ja
Mobilitätskonzept, das mind. folgende Inhalt aufweist: Zusammenspiel von Parkplatz-Angebot und erwarteter Parkplatz-Nachfrage; Parkplatzbewirtschaftung; Information/Anreize zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehr; Nachfragegerechtes Car-Sharing-Angebot; Monitoring; Massnahmen, sofern die Ziele mit dem Mobilitätskonzept nicht erreicht werden.
Ja
Dazu in Planung: Hobelwerk.
Beispiel: Zahlen von Credit Suisse Real State Asset Management 2012: In den 78 vollvermieteten Wohnungen der CS in Winterthur waren von 104 Parkplätzen 26 (25 %) unvermietet.
In der Innenstadt sind alle PP auf öffentlichen Grund bewirtschaftet. Ausserhalb des Zentrum werden nur an ausgewählten Orten die PP monetär bewirtschaftet. Da werden nur Kontrollgebühren verlangt, d.h. 1 Fr./Stunde . In der Parkplatzverordnung ist ein Ausdehnung der Bewirtschaftung geplant. Dazu wird ein Parkraumplanung erstellt. Nachtparkgebühren.
Die Anwohner-Parkierung ist in der Verordnung unbeschränktes Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) geregelt. Eine Parkierungsbewilligung ist nur erhältlich, wenn keine privaten Parkierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Betreffend ein Gesuch für eine Parkierungsbewilligung existieren ein Formular sowie das Handout zur Applikation Parkingpay.
Bewohnende die in einer Liegenschaft wohnen, für welche man im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Pflichtabstellplatzbedarf unter den minimalen Pflichtbedarf gemäss Parkplatzverordnung gesenkt hat, erhalten keine Anwohnerparkkarte. (Art. 3 Ziff. 4 PBZ)
Die Teilrevision der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich wurde am 28. November 2010 mit 53.8% Ja-Stimmen angenommen und ist seit dem 10. Juli 2014 in Kraft.
Eingeschlossen bei der Inkraftsetzung wurden nachträglich auch die Bestimmungen zu autoarmen Nutzungen. Dabei geht es um das Unterschreiten des eigentlich nötigen Pflichtbedarfs an Parkplätzen unter bestimmten Bedingungen. Die aktuelle Version der Parkplatzverordnung ist nachfolgend aufgeführt.
Ja
Die Unterschreitung ist in der Parkplatzverordnung (Art. 8, Abs. 5-8) als Möglichkeit vorgesehen. Bedingung: Mobilitätskonzept mit Massnahmen; Controlling jährlich; Grundbucheintrag bei Nicht-Einhalten Pflichbedarf nachweisen. Siehe auch Leitfaden Mobilitätskonzept autoarme Nutzungen und FAQ zur Parkplatzberechnung.
Nur bei Nicht-Einhalten der Vorgaben des Mobilitätskonzepts: dann Nachweis Pflicht-PP erforderlich und falls nicht möglich Ersatzabgabe.
- Sihlbogen, Zürich-Leimbach
- Kalkbreite
- mehr als wohnen, Zürich-Leutschenbach
- Kronenwiese
- Avellana, Schwamendingen
- Wogeno, Manegg
- Zollhaus
Insgesamt gibt es nun über 30 bewilligte Projekte. Bei einigen Projekten sind neben der Wohnnutzung auch weitere Nutzungen wie Dienstleistung, Gastronomie, Freizeit etc. integriert.
Im Wohnbereich Leerstände von etwa 10% sowie nicht kostendeckende Preise.
Grundsätzlich sind alle Strassenparkplätze kostenpflichtig bewirtschaftet – weisse mit Parkuhren, blaue mit Anwohnerparkkarten etc. An peripheren Lagen gibt es immer noch Gratisparkplätze (freizeitorientiert).