Kanton Luzern
Die Luzerner Gemeinden sind befugt, die Anzahl Pflichtparkplätze herabzusetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufzuteilen oder sogar deren Erstellung gänzlich zu untersagen, wenn beispielsweise verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern. Ebenfalls kann eine Reduktion erfolgen, wenn bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert oder wenn für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.
Gesetzestexte
Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 07.03.1989, SRL 735
§ 36 Bau- und Zonenreglement
1 Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen.
2 Soweit notwendig und nach § 112a zulässig, sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über
(…)
12. Plicht und Verbot, Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund zu erstellen, und über Ersatzabgaben nach dem Strassengesetz
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Strassengesetz vom 21. März 1995, SRL 755
§ 93 Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen
1 Soweit durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, hat der Bauherr bei ihrer Errichtung, Erweiterung oder bei neubauähnlichen Um-bauten auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Bewohner, Beschäftigten, Besucher und Kunden zu erstellen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das gleiche gilt bei Zweckänderungen, die einen vermehrten Bedarf an Abstell- und Verkehrsflächen zur Folge haben. Vorbehalten bleibt § 94.
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4 Das Ausmass der erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen wird aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung festgesetzt. Darin kann vorgeschrieben werden, dass die Abstellplätze für bestimmte Benützer (Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden usw.) zu reservieren sind.
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7 Bestehende Abstell- und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung der Gemeinde.
§ 94 Verbot der Erstellung von Abstellflächen
Die Gemeinde kann aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstellund Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn
a. verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern, oder
b. bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, oder
c. die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert, oder
d. für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.
§ 95 Ersatzabgabe
1 Wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten, sofern die Gemeindevorschriften dies vorsehen.
2 Die Höhe der Ersatzabgaben ist in den Gemeindevorschriften zu regeln. Dabei sind die Vor- und Nachteile für die Grundeigentümer zu berücksichtigen. In diesen Bestimmungen kann für besondere Fälle (Erhaltung von Wohnraum, Bauten gemeinnütziger Institutionen, Herabsetzung oder Verbot von Abstellflächen nach § 94 usw.) die Reduktion oder der Erlass der Ersatzabgaben festgelegt werden.
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden.
4 Die Ersatzabgaben für Abstellflächen sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
Ja. In der Zone 1 (Altstadt/ Kleinstadt) autofreie Nutzung und in der Zone 2 autoarme Nutzung vorgegeben sowie autofreie Nutzung möglich. In der Zone 3 ist eine autoarme Nutzung ebenfalls möglich.
Gem. Art. 13. Die minimal zu erstellende Parkplatzzahl kann unterschritten werden, wenn die Bauerschaft im Planungs- oder Baubewilligungsverfahren ein Mobilitätskonzept einreicht, das die Erschliessung mit dem Fuss- und dem Fahrradverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr, die Regelung des möglichen Autoverzichts und Massnahmen des Mobilitätsmanagements aufzeigt.
Nein
- Industriestrasse
- Rösslimatt
- Kantonsspital Luzern
- Hermittage
Von den öffentlich benutzbaren Parkplätze sind in der Stadt Luzern etwas mehr als die Hälfte (7’791) in Parkierungsanlagen. Knapp 22 Prozent werden mit Parkuhren bewirtschaftet, etwas mehr als ein Viertel der Parkplätze sind blau bzw. weiss markiert und mit Parkscheibe bewirtschaftet. Darin enthalten sind auch 69 Invaliden(IV)-Strassenparkplätze, die Menschen mit Beeinträchtigung zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung stehen.
Gute Begründung/fehlende Möglichkeiten/Abgeltung mittels Ersatzabgabe
Ja, in sehr wenigen begründeten Einzelfällen
Nein
Nein
Alles gratis.
Ja
Sehr gute ÖV-Erschliessung
Ja
Nein
Nein
Die Parkierung im öffentlichen Raum ist gesetzlich geregelt (siehe Parkplatzverordnung)
Ja
Unter anderem wenn bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, siehe Parkplatzreglement, Art. 14. In den Bebauungsplänen kann vom geltenden Parkplatzreglement abgewichen werden.
Ja, für jeden nicht erstellten Abstellplatz muss eine Abgabe entrichtet werden.
Viscosistadt: Gegenüber dem Parkplatzreglement werden die Parkplätze in der Viscosistadt aufgrund der guten öV-Erreichbarkeit auf 40% des Normbedarfs reduziert (1‘480 PP), siehe Viscosistadt.
Nein
keine Gratisparkplätze – siehe Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund.
Ja
Siehe Parkplatzreglement, Art. 6ff
Für jeden nicht erstellten Abstellplatz ist eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 6’000.- zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 Parkplatzreglement). In besonderen Fällen kann die Ersatzabgabe herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 17 Parkplatzreglement).
Nein
An zentralen, gut OeV-erschlossenen Lagen keine; vereinzelt an eher peripheren, «ländlichen» Lagen (auf der Horwer Halbinsel)
Bewirtschaftet – siehe Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Ja
Unter anderem wenn bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, siehe Parkplatzreglement, Art. 14
Ja, Ersatzabgabe wenn Bedingungen die Erstellung des reduzierten Bedarfs nicht oder nur beschränkt zulassen. Tarif pro PP zonenabhängig.
Projekte mit reduzierten Parkplätzen: Wohnwerk Teiggi, Mühlerain, Luzern Süd (Pilatus Arena, Mattenhof 3 u.a)
Nein
Bewirtschaftung aller PP im Siedlungsraum. Monatskarte: CHF 50.-, Jahreskarte: CHF 500.-; der grösste Teil der PP wird mit Parkuhren bewirtschaftet. Zone B (Besucher): CHF 2.00/Std. für max. 12 Stunden.
Ja. Basierend auf dem kantonalen Strassengesetz (§ 94) sind die Voraussetzungen für die Unterschreitung des Minimalbedarfes an Abstellplätzen definiert. Die detaillierten Ausführungsbestimmungen finden sich im Parkplatzreglement im Artikel 10. Siehe auch nachfolgenden Aufzählungspunkt.
1. Die zuständige Stelle kann die Anzahl der Abstellplätze herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn: – verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern, – die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert oder – für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.
2. Bei nachgewiesener Mehrfachnutzung kann die zuständige Stelle bei der Berechnung der Abstellplätze eine Reduktion vornehmen.
3. Wird in einem Konzept nach Art. 4 mit verbindlichen Zielen aufgezeigt, wie die Mobilität der Bewohnenden, Arbeitenden, Besuchenden oder Kundschaft mit anderen Verkehrsmitteln, namentlich dem öffentlichen Verkehr und dem Rad- sowie Fussverkehr, gefördert werden kann, so kann die zuständige Stelle weitere Reduktionen vornehmen oder die Ersatzabgaben verringern oder erlassen. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer ist verpflichtet, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder Ersatzmassnahmen umzusetzen, wenn die reduzierte Anzahl Abstellplätze nicht ausreicht. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Ja, können die erforderlichen Abstellflächen nicht erstellt werden, so ist eine Ersatzabgabe pro fehlenden Abstellplatz in der Höhe von 8‘000.00 Fr. zu entrichten.
Für die Altstadt ist Berechnung der Ersatzabgabe im Artikel 18 separat geregelt.
Nein
In Sursee ist das Parkieren auf öffentlichem Grund und zum Teil auf privaten Grundstücken gebührenpflichtig. Die Umsetzung des Reglements über die Parkplatzgebühren der Stadt Sursee vom 27. Mai 2002 (Parkplatz-Gebühren-Reglement) soll mithelfen, den beschränkten Parkraum speziell im Zentrum sowie in den daran angrenzenden Gebieten effizient zu nutzen. Rund 1’880 Parkplätze stehen in der Stadt Sursee auf öffentlichem Grund zur Verfügung. Die Details zur Bewirtschaftung vor Ort mit Parkuhren in den verschiedenen Zonen sind hier zu finden: Parkplatzbewirtschaftung