Kanton Uri
In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Schwyz und Uri kann grundsätzlich nicht von der Parkplatzerstellungspflicht abgewichen werden. In diesen Kantonen kann die Anzahl Pflichtparkplätze nur ausnahmsweise reduziert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Erstellung verunmöglichen, diese finanziell unzumutbar oder aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Dabei ist entsprechend der Reduktion eine Ersatzabgabe zu leisten, die zweckgebunden für die Erstellung von öffentlichen Abstellflächen zu verwenden ist.
Gesetzestexte
Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 13. Juni 2010, RB 40.1111
Revidiertes PBG wurde in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 angenommen, Inkraftsetzung erfolgt durch den Regierungsrat. Es hat sich aber nichts an den Bestimmungen zu den Parkierungsanlagen geändert.
Artikel 85 Abstellplätze
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
3 Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem
Grund verpflichtet werden.
Verordnung vom 19. Juni 1997 über die Schaffung von Abstellflächen (AFV, Abstellflächenverordnung; ARB 50.12), Bauordnung vom 5. Juni 2014 (BO; ARB 40.11); Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 (PBG; RB 40.1111). Siehe gesetzliche Grundlagen Kanton Uri.
Ja, siehe Abstellflächenverordnung Artikel 6.
Die Berechnung der Parkflächen richtet sich grundsätzlich nach der AFV. Abweichungen gemäss oben erwähntem Art. 6 AFV sind möglich. Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr (nähe Bahnhof) gemäss Ziffer 10.2ff. SN-Norm 640 281 (Standorttypen) wird berücksichtigt. Die Bauherrschaft hat für gewünschte Abweichungen ein begründetes Gesuch für die Berechnung der Parkplätze nach SN-Norm 640 281 einzureichen.
Art. 13 AFV sieht eine Ersatzabgabe vor.
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Ja, es gibt solche Projekte. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b Bauordnung vom 5. Juni 2014 ( BO; ARB 40.11) wird die Fläche der Parkplätze, die 1/3 der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind, von der anrechenbaren Grundstückfläche abgezogen.
Die gekennzeichneten Parkplätze im öffentlichen Raum sind in der Regel gebührenpflichtig oder in der blauen Zone. Ausserhalb der bezeichneten Flächen ist Parkieren erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird.
Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Flüelen vom 29. Juni 2017; Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 (PBG; RB 40.1111). Siehe gesetzliche Grundlagen Kanton Uri.
Ja, siehe Artikel 65 BZO
Bei überwiegenden öffentlichen Interessen.
Ja, siehe Artikel 66 BZO.
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Die gekennzeichneten Parkplätze im öffentlichen Raum sind in der Regel gebührenpflichtig oder in der blauen Zone. Ausserhalb der bezeichneten Flächen ist Parkieren erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Siehe Reglement zur Parkplatzverordnung (RPPV) und Parkplatzverordnung (PPV).