Zum Hautpinhalt wechseln
VCS Plattform Autofrei/Autoarm Wohnen VCS Verkehrs-Club der Schweiz
Rechtliche Situation

Kanton Thurgau

Der Kanton Thurgau hat sein Planungs- und Baugesetz vor kurzem revidiert und lässt den Gemeinden zwei Möglichkeiten zur Beschränkung der Anzahl Pflichtparkplätze zu. Einerseits kann die Erstellung von Abstellplätzen in der Nutzungsordnung für bestimmte Gebiete ganz oder teilweise untersagt werden, sofern das Strassennetz den durch die Erstellung von Abstellplätzen verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag. Dies kann insbesondere in grösseren Zentren oder in stark verkehrsbelasteten Gebieten oder aus Gründen des Ortsbildschutzes geschehen. Andererseits kann die Gemeindebehörde diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar ist.

Gesetzestexte

Planungs- und Baugesetz vom 01. Juni 2024, RB 700

§ 88 Parkfelder, Verkehrsflächen
1 Bei der Erstellung oder der wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Parkfelder oder Einstellräume für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen und zu unterhalten. Die Parkfelder müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.
2 Die Gemeinde kann diese Pflicht in der Bau- und Nutzungsordnung für bestimmte Gebiete ganz oder teilweise aufheben oder die Erstellung von Parkfeldern in bestimmten Gebieten ganz oder teilweise untersagen:
1. sofern das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag;
2. in grösseren Zentren oder in stark verkehrsbelasteten Gebieten;
3. aus Gründen des Ortsbildschutzes.
3 Die Gemeindebehörde kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar ist.

§ 89 Ersatzabgabe
1 Wer die vorgeschriebenen Parkfelder nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Eine Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern in der Bau- und Nutzungsordnung oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Einzelfall aufgehoben wird.
3 Die Gemeinde legt Voraussetzungen, Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe in einem Reglement fest.

Rechtliche Situation

Parkierung ist im jetzigen Baureglement, Art. 40 geregelt: Baureglement der Stadt Arbon

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Die Erstellung einer geringeren Anzahl Parkplätze ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Siehe dazu Art. 40, Abs. 3 und 4 des Baureglements.

Ersatzabgabe angewendet

Ja

Autoarme/autofreie Projekte

Nein

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Wenige – Vorleistungen für späteren Bedarf

Parkierung im öffentlichen Raum
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

wenn auf privatem Grund nicht möglich

Autoarme/autofreie Projekte

Keine

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Mehrere

Rechtliche Situation

Parkierung ist im jetzigen Baureglement (BauR), Art.35 geregelt. Baureglement der Stadt Kreuzlingen

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja.

Bei Wohnnutzungen:
Ist eine Reduktion der Pflichtparkfelder für Bewohner-PP in Abhängigkeit der ÖV Güteklasse ARE möglich, Art. 35 BauR.

Bei den übrigen Nutzungen:
Ist eine Reduktion der Pflichtparkfelder in Abhängigkeit des Standort-Typen, Tabelle 2 gemäss  VSS Norm 40281 möglich.

In der Dorfzone, Strukturerhaltungszone sowie in der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone kann von der Pflicht  zur Erstellung von Parkierungsanlagen ganz oder teilweise befreit werden, Art. 35 BauR

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Siehe Art. 35 BauR.und VSS Norm 40281, Tabelle 2

Ersatzabgabe angewendet

Ja, Art. 35 BauR.

Autoarme/autofreie Projekte

Nein

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Vereinzelte kleinere Projekte in der Vergangenheit.

Rechtliche Situation

Baureglement, Art. 36 und 37. Das Minimum von 1 Parkplatz pro Wohnung plus 0.5 Parkplätze für Besuchende kann in Abhängigkeit der ÖV-Erschliessung reduziert werden: bei ÖV-Güteklasse bis zu 50%.

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja.

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklasse A-D kann mit einem Mobilitätskonzept eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von der Qualität und Verbindlichkeit des Mobilitätskonzepts abhängig. (Art. 37, BauR).

Ersatzabgabe angewendet

Nein.

Autoarme/autofreie Projekte

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Parkierung im öffentlichen Raum

Rechtliche Situation

Art. 28 BauR bzw. Regl. über die Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Parkplatzreglement)

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Art. 10 Abs. 2 PP-Regl

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Spezialfälle oder innerhalb von Gestaltungsplänen

Ersatzabgabe angewendet

Ja; Art. 11 ff. PP-Regl

Autoarme/autofreie Projekte

Grundsätzlich nicht vorgesehen; Reduktion Pflichtbedarf in Ausnahmefällen denkbar

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Ab und zu werden durchaus Projekte bewilligt, deren Anzahl an Parkierungsmöglichkeiten über den Pflichtbedarf hinausgehen (v. A. im Gewerbe-/Industriebereich, teilw. Aber auch bei grösseren Wohnbauten/Überbauungen)

Parkierung im öffentlichen Raum

vgl. Art. 16/17 PP-Regl.

Anmeldung für den Newsletter

Politique de confidentialitéRealisierung von EtienneEtienne