Kanton Thurgau
Der Kanton Thurgau hat sein Planungs- und Baugesetz vor kurzem revidiert und lässt den Gemeinden zwei Möglichkeiten zur Beschränkung der Anzahl Pflichtparkplätze zu. Einerseits kann die Erstellung von Abstellplätzen in der Nutzungsordnung für bestimmte Gebiete ganz oder teilweise untersagt werden, sofern das Strassennetz den durch die Erstellung von Abstellplätzen verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag. Dies kann insbesondere in grösseren Zentren oder in stark verkehrsbelasteten Gebieten oder aus Gründen des Ortsbildschutzes geschehen. Andererseits kann die Gemeindebehörde diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar ist.
Gesetzestexte
Planungs- und Baugesetz vom 01. Juni 2024, RB 700
§ 88 Parkfelder, Verkehrsflächen
1 Bei der Erstellung oder der wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Parkfelder oder Einstellräume für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen und zu unterhalten. Die Parkfelder müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.
2 Die Gemeinde kann diese Pflicht in der Bau- und Nutzungsordnung für bestimmte Gebiete ganz oder teilweise aufheben oder die Erstellung von Parkfeldern in bestimmten Gebieten ganz oder teilweise untersagen:
1. sofern das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag;
2. in grösseren Zentren oder in stark verkehrsbelasteten Gebieten;
3. aus Gründen des Ortsbildschutzes.
3 Die Gemeindebehörde kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar ist.
§ 89 Ersatzabgabe
1 Wer die vorgeschriebenen Parkfelder nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Eine Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern in der Bau- und Nutzungsordnung oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Einzelfall aufgehoben wird.
3 Die Gemeinde legt Voraussetzungen, Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe in einem Reglement fest.
Parkierung ist im jetzigen Baureglement, Art. 40 geregelt: Baureglement der Stadt Arbon
Ja
Die Erstellung einer geringeren Anzahl Parkplätze ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Siehe dazu Art. 40, Abs. 3 und 4 des Baureglements.
Ja
Nein
Wenige – Vorleistungen für späteren Bedarf
Ja
wenn auf privatem Grund nicht möglich
Keine
Mehrere
Parkierung ist im jetzigen Baureglement (BauR), Art.35 geregelt. Baureglement der Stadt Kreuzlingen
Ja.
Bei Wohnnutzungen:
Ist eine Reduktion der Pflichtparkfelder für Bewohner-PP in Abhängigkeit der ÖV Güteklasse ARE möglich, Art. 35 BauR.
Bei den übrigen Nutzungen:
Ist eine Reduktion der Pflichtparkfelder in Abhängigkeit des Standort-Typen, Tabelle 2 gemäss VSS Norm 40281 möglich.
In der Dorfzone, Strukturerhaltungszone sowie in der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone kann von der Pflicht zur Erstellung von Parkierungsanlagen ganz oder teilweise befreit werden, Art. 35 BauR
Siehe Art. 35 BauR.und VSS Norm 40281, Tabelle 2
Ja, Art. 35 BauR.
Nein
Vereinzelte kleinere Projekte in der Vergangenheit.
Baureglement, Art. 36 und 37. Das Minimum von 1 Parkplatz pro Wohnung plus 0.5 Parkplätze für Besuchende kann in Abhängigkeit der ÖV-Erschliessung reduziert werden: bei ÖV-Güteklasse bis zu 50%.
Ja.
Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklasse A-D kann mit einem Mobilitätskonzept eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von der Qualität und Verbindlichkeit des Mobilitätskonzepts abhängig. (Art. 37, BauR).
Nein.
—
—
—
Art. 28 BauR bzw. Regl. über die Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Parkplatzreglement)
Art. 10 Abs. 2 PP-Regl
Spezialfälle oder innerhalb von Gestaltungsplänen
Ja; Art. 11 ff. PP-Regl
Grundsätzlich nicht vorgesehen; Reduktion Pflichtbedarf in Ausnahmefällen denkbar
Ab und zu werden durchaus Projekte bewilligt, deren Anzahl an Parkierungsmöglichkeiten über den Pflichtbedarf hinausgehen (v. A. im Gewerbe-/Industriebereich, teilw. Aber auch bei grösseren Wohnbauten/Überbauungen)
vgl. Art. 16/17 PP-Regl.