Kanton Tessin
Der Kanton Tessin macht detaillierte Vorgaben zur Parkplatzerstellungspflicht bei Industrie-, Gewerbebauten, Einkaufszentren und dergleichen, nimmt die Wohnbauten jedoch ausdrücklich von seiner Regelung aus (vgl. Art. 42 Abs. 2 LST und Art. 51 Abs. 3 RLst). Da sich der Kanton somit nicht zu den Autoabstellplätzen bei Wohnbauten äussert, überlässt er es indirekt den Gemeinden diesen Bereich zu regeln.
Gesetzestexte
Legge sullo sviluppo territoriale (LST) del 21 giugno 2011
Art. 42
1 Allo scopo di migliorare le condizioni di mobilità e di qualità dell’ambiente, il Cantone emana un regolamento che determina il numero dei posteggi sui fondi privati.
2 Il Consiglio di Stato lo elabora, sentita una commissione consultiva; esso è applicato dai Comuni interessati alle nuove costruzioni, alle riattazioni ed ai cambiamenti di destinazione; fanno eccezione le costruzioni destinate all’abitazione.
3 Esso stabilisce il fabbisogno massimo di riferimento, il numero dei posteggi privati necessari e il numero dei posteggi privati da realizzare, in base alle norme dell’Unione dei professionisti svizzeri della strada (VSS), tenuto conto delle circostanze locali e in particolare della qualità del trasporto pubblico e del livello dell’inquinamento ambientale.
Art. 51
1 Gli articoli da 51 a 62 costituiscono il Regolamento cantonale posteggi privati.
2 Tali norme hanno lo scopo di definire il numero di posteggi privati necessari nei casi di nuove costruzioni, riattazioni importanti e cambiamenti di destinazione che implicano un cambiamento sostanziale dei parametri di riferimento per il calcolo dei posteggi.
3 Esse si applicano a tutte le costruzioni, ad eccezione di quelle destinate all’abitazione, nei Comuni elencati nell’allegato 1.
Parkplatzabgabe
Der Kanton Tessin führte eine Parkplatzabgabe für Parkplätze, deren Nutzung wirtschaftlichen Aktivitäten wie Shopping dient, ein (Parkplätze im Bereich Wohnen, Tourismus oder Kultur sind ausgenommen). Hiermit soll nicht zuletzt ein Anreiz geschaffen werden, keine neuen grossen Parkplätze mehr zu errichten.
Die betroffenen Grundeigentümer müssen ab 50 Parkplätzen zwischen 1 Franken und 3.50 Franken pro Tag und Fahrzeug bezahlen. Die so erhobenen Mittel sollen das öV-Angebot mitfinanzieren. Das Bundesgericht stützte dieses Vorhaben im Urteil 2C_664/2016 (US EspaceSuisse Nr. 6031).
Aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie legte der Tessiner Staatsrat im August 2020 jedoch fest, dass die Steuer erst per Januar 2022 in Kraft treten und nicht rückwirkend erhoben werde. Neu wurde die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2025 verschoben.
Relevante Gesetzesbestimmungen hierzu:
Für Wohnraum gelten die Durchführungsverordnungen des Nutzungsplans. Für andere Nutzungsarten gilt die Verordnung über die territoriale Entwicklung (Artikel 51-62) Flächennutzungsplan und Verordnung über die Raumordnung (RLST).
Ja
Geregelt durch die Durchführungsverordnungen des Nutzungsplans. In der Regel bei nachgewiesener technischer Unmöglichkeit oder im Widerspruch mit Bodenschutzvorschriften (insbesondere in Kernzonen).
Geregelt durch die Durchführungsverordnung des Nutzungsplans. Sie entspricht 25 % der Kosten für die Erstellung der erforderlichen Parkplätze, einschlisslich des Grundstückspreises.
Historische Zentren
Nein
Die Tarifbedingungen, die Art des Parkraums und die Nutzerkategorien können hier eingesehen werden: Parkraum. Die Regelung der Parkgebühren und die Ausstellung von Anwohnergenehmigungen sind in einer Stadtverordnung geregelt. P+Rs hingegen werden durch die von TPL verwaltete und gebührenpflichtige Parkplatzordnung geregelt. Insgesamt sind 51 % der Parkplätze gebührenpflichtig; 32 % der Parkplätze befinden sich in der Blauen Zone mit Anwohnerkarten zu den in der Verordnung festgelegten Bedingungen; der Rest ist gebührenfrei (Regelung wird bei Projekten und Planungen berücksichtigt).
PDF: blaue Parkzonen, Cornaredo, Parkgebühren
Gesetz über die Raumentwicklung (RLST) Kantonale Verordnung; Art. 45 der Ausführungsverordnung zum Regulierungsplan, Teil 1 für den Wohninhalt. Die zitierte Norm kann auf der Website der Gemeinde eingesehen werden. Ausführungsordnung, Teil 1
Ja
Bei nachgewiesener technischer Unmöglichkeit oder bei Nichteinhaltung von Bodenschutzvorschriften.
Verordnung über die Ausführungsbestimmungen zum Nutzungsplan, Art. 35, dritter Teil: „Ausführungsbestimmung, Dritter Teil„
Die meisten Gebäude, die vor 1970 gebaut wurden, haben keine Mindestanzahl an Parkplätzen. Einige haben überhaupt keine Parkplätze.
Nein (sehr selten, im Zusammenhang mit alten Bauanträgen). Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gab es keine Gesetze oder Vorschriften, die die Höchstzahl der Parkplätze begrenzten.
Die Parkplätze sind auf der Karte der öffentlichen Parkplätze verzeichnet; die Gebührenordnung und die Art der Parkplätze variieren je nach Zone. Die Regelung der Parkplätze in der blauen Zone mit Anwohnerausweis und die Gebühren sind in der Gemeindeverordnung festgehalten. Insgesamt gibt es in der Gemeinde etwa 2000 Parkplätze (einschliessich der Parkplätze in Parkhäusern), von denen 34 % in der blauen Zone liegen.