Kanton St.Gallen
Gemäss St. Galler Baugesetz kann die Erstellung von Parkplätzen untersagt oder beschränkt werden, wenn die Benützung den Verkehr erheblich stört, Schutzgegenstände beeinträchtigt werden, Grünflächen zu erhalten sind oder die Erhaltung und Förderung von Wohngebieten es erfordert. Ein Verbot der Erstellung kann im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen sowie in Schutzverordnungen oder durch Verfügung angeordnet werden.
Am 27. April 2016 wurde das neue Planungs- und Baugesetz (RPG) und am 27. Juni 2017 die dazugehörige Verordnung (PBV) verabschiedet. Das PBG und die PBV sind gemeinsam am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Darin werden unter anderem die Bestimmungen zu den Abstellplätzen geändert. Neu ist eine im Interesse der Rechtssicherheit und der Vereinfachung der Bauvorschriften weitgehend abschliessende Regelung der Parkplatzvorschriften durch das kantonale Recht vorgesehen. Den Gemeinden wird aber weiterhin Spielraum für die Einschränkung von Abstellplätzen eingeräumt. Solche Regelungen müssen allerdings im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Gesetzestexte
Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (Stand 1. März 2023)
Art. 69 Abstellplätze a) Erstellung
1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verpflichtet werden, auf privatem Grund oder in nahe gelegenen öffentlichen Parkierungsanlagen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen. Bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich die Pflicht auf den Mehrbedarf.
2 Die politische Gemeinde kann in einem Reglement, im kommunalen Nutzungsplan oder durch Verfügung die Erstellung von Abstellplätzen untersagen oder beschränken, wenn:
a) die Benützung den Verkehr erheblich stört;
b) die Baute oder die Anlage oder Benützung Schutzgegenstände beeinträchtigt;
c) Grünflächen zu erhalten sind;
d) Erhaltung und Förderung von Wohngebieten es erfordert.
Art. 70 Ersatzabgabe
1 Die Baubehörde befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen, wenn diese wegen besonderen örtlichen Verhältnissen nicht erstellt werden können oder unverhältnismässig hohe Kosten entstünden. Sie kann dafür eine Ersatzabgabe verlangen.
2 Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Diese bemisst sich nach:
a) den Einsparungen, welche die Bauherrschaft erzielt;
b) den Nachteilen, die das Fehlen von Abstellplätzen nach sich zieht.
3 Wird die Erstellung von Abstellplätzen untersagt oder beschränkt, entfällt die Ersatzabgabe für die nicht zu erstellenden Abstellplätze.
4 Die Ersatzabgabe steht der politischen Gemeinde zu. Sie wird für die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen und für Investitionen in die Verkehrserschliessung verwendet.
Gemäss der Botschaft zum neuen Planungs- und Baugesetz (S. 63) übernimmt Art. 69 „im Grundsatz den bisherigen Art. 72 Abs. 1 BauG, wobei neu eine Erstellungspflicht besteht. Dabei gilt die Erstellungspflicht neu nicht nur für Motorräder sondern auch für Fahrräder. Die bisherige Rechtsprechung gilt weiter. (…) Die Regierung regelt neu durch Verordnung den Mindestbedarf, die Ausgestaltung und wo nötig die höchst zulässige Zahl der Abstellplätze (Abs. 2). Vorgesehen ist die Ausrichtung an den VSS-Normen. (…) Die Gemeinde kann die Erstellung von Abstellflächen untersagen oder beschränken, wenn dies aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Bestimmung übernimmt den bisherigen Art. 72bis BauG. Überwiegende öffentliche Interessen sind beispielsweise gegeben, wenn die Erstellung von Abstellplätzen den Verkehr erheblich stört, Schutzgegenstände beeinträchtigt werden, Grünflächen im Sinne von Freihaltezonen zu erhalten sind oder ein öffentliches Interesse an einem verkehrsarmen Quartier oder einer verkehrsfreien Wohnsiedlung besteht. Ein Verbot oder eine Beschränkung der Abstellplätze muss raumplanerisch geboten und verhältnismässig sein. So sind innerstädtische Bewohner nicht auf Motorfahrzeuge angewiesen, wenn eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr besteht, ein Ortszentrum in Fussdistanz erreichbar ist und in angemessener Distanz eine genügende Anzahl Parkierungsmöglichkeiten bestehen. Das Verbot oder die Beschränkung kann im kommunalen Nutzungsplan erfolgen oder durch Verfügung angeordnet werden.“
Kein Parkplatzreglement vorhanden, Praxis nach VSS-Norm 640 281.
Ja
gem. VSS-Norm bei Spezialfällen wie bspw. Alterswohnungen, bei unverhältnismässigem Aufwand für die Erstellung oder bei speziellen örtlichen Verhältnissen, explizit auch für autofreies Wohnen.
Nein
Ja: Berneggstrasse 50-54; Eisenbahnersiedlung Schoren; Wohnen Innenstadt (z.B. Notkerstrasse)
Nicht bekannt
Unterschiedlich (Weiss bewirtschaftet mit Parkuhren, Erweiterte blaue Zone: CHF 30.-/Monat für Anwohner, resp. CHF 133.- für Pendler; Wenige Gratis-PP), siehe Parkierreglement
Baureglement und VSS-Norm SN 640 281
Ja
Die VSS-Norm SN 640 281 schreibt auch Reduktionsfaktoren vor. Diese werden bei Sondernutzungsplänen (Gesamtüberbauungen) angewendet.
Ja, in Zentrumslagen werden bis zu 50 % Reduktionen gewährt, da öffentliche Erschliessung (Bahn und Bus) hervorragend sind.
Nein
Keine Gratis-PP, aber erste halbe Stunde bei Parkuhren gratis (ausser bei Bahnhof); Erweiterte blaue Zone für Anwohnende: CHF 6.-/Tag; CHF 35.-/Monat oder CHF 400.-Jahr
Baureglement (Art. 53 und 54)
Ja
Eine reduzierte Anzahl Pflichtplätze wird bewilligt bei:
a) Interessen des Ortsbildschutzes;
b) nachgewiesener, vertraglich geregelter und zweckmässiger Mehrfachnutzung;
c) nachgewiesenem, vertraglich oder reglementarisch gesichertem Verzicht auf Autos durch die Bewohnenden, besonderer Lösungen wie MlV-armen oder MlV-freien Siedlungen oder dergleichen;
d) im Rahmen von Sondernutzungsplänen;
e) der Umnutzung bestehender Abstellplätze des Eigenbedarfs. Davon ausgenommen sind erforderliche Abstellplätze für Besucher.
Die Anzahl der reduzierten Abstellplätze gemäss Abs. 3 lit b) + c) ist nach der dafür geltenden Schweizer Norm (SN) zu bestimmen.
Ja. Ersatzabgabe pro fehlenden Parkplatz Fr. 3‘500.— (siehe Art. 54 BauR)
„Neuzeitliche“ autoreduzierte Siedlungen gibt es (noch) nicht. Es existieren in Wil allerdings verschiedene ältere Siedlungen mit einem knappen PP-Angebot.
Es sind keine solchen Wohnbauprojekte bekannt.
30% Gratis-PP; Zentrum und angrenzend gebührenpflichtig; Erweiterte blaue Zone CHF 480.-/Jahr; Nachtparkieren CHF 360.-/Jahr; Öffentliche gebührenpflichtige PP CHF 720.- bis 1’560.-/Jahr
Ja
Beim Überbauungsplan Bahnhofpark wurden die Anzahl PP aufgrund der sehr guten öffentlichen Anbindung (SBB, Bushof) reduziert. Betroffen waren 10 Mehrfamilienhäuser.
Ja, die Ersatzabgabe ist in der Kernzone möglich, wenn ein öffentlicher Parkplatz in angemessener Distanz vorhanden ist. Dies wurde schon mehrmals angewendet und funktioniert bisher sehr gut.
Überbauung Bahnhofpark Ost: Gemäss Baureglement waren 280 Parkplätze notwendig, dank der sehr guten öffentlichen Anbindung wurde die Anzahl Parkplätze auf 193 PP beschränkt.
Keine
Gratis-PP beim Manor; Die öffentlichen Parkplätze sind alle bewirtschaftet (Digitalparking), folgende Gebühren werden erhoben:
– Für Kurzzeit-Parkplätze bis 30 min gratis (Parkuhr muss benutzt werden)
– Ab 30 min: CHF 1.00/Std.
– Dauerparkkarte: CHF 360.00/Jahr
Es gibt eine Bandbreite für Reduktionen bis zu autoarmen Nutzungen (abhängig von ÖV-Erschliessungsgüte); Unterschreitungen der Bandbreiten ansonsten nur für Spezialnutzungen (i.R. publikumsintensive Bauten+Anlagen)
Mobilitätskonzept
Praktisch nie. Wenn die Verhältnisse die Erstellung eigener PP’s oder die Beschaffung anderer PP’s nicht zu lassen oder eine grundbuchliche Sicherstellung nicht möglich ist.
Nein
Nein
Abgesehen von 2-3% der Parkplätze (in den Aussenquartieren) alle bewirtschaftet gemäss Parkierungs- und Parkgebührenreglement