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Rechtliche Situation

Kanton Schwyz

In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Schwyz und Uri kann grundsätzlich nicht von der Parkplatzerstellungspflicht abgewichen werden. In diesen Kantonen kann die Anzahl Pflichtparkplätze nur ausnahmsweise reduziert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Erstellung verunmöglichen, diese finanziell unzumutbar oder aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Dabei ist entsprechend der Reduktion eine Ersatzabgabe zu leisten, die zweckgebunden für die Erstellung von öffentlichen Abstellflächen zu verwenden ist.

Gesetzestexte

Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, SR 400.100
§ 58
7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.
2 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

Rechtliche Situation
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja – in der Dorfkernzone oder im Rahmen eines Gestaltungsplans

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Mobilitätskonzept

Ersatzabgabe angewendet

Ja, gemäss Art. 32 Baureglement

Autoarme/autofreie Projekte

Keine

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Keine

Parkierung im öffentlichen Raum
Rechtliche Situation

Der Parkplatzbedarf ist unter Art. 19 BauR geregelt. Baureglement Freienbach (PDF).

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Gemäss Art. 19 Abs. 4 BauR ist bei einem Parkplatzdefizit eine Ausnahmebewilligung notwendig. Weniger Plätze als notwendig sind daher im Grundsatz nicht gestattet.

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn die Realisierung nicht zumutbar ist (unverhältnismässiger Aufwand). Grundsätzlich muss der Ausnahmetatbestand gemäss § 73 PBG erfüllt sein – siehe Planungs- und Baugesetz Kanton Schwyz.

Ersatzabgabe angewendet

Ja. Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, muss für jeden fehlenden Platz eine Abgeltung geleistet werden (Art. 19 Abs. 4 BauR).

Autoarme/autofreie Projekte

Im Zusammenhang mit einem Teilzonenplan wurde aufgrund der Bahnhofsnähe für die Überbauung „Zentrum Staldenbach“ das Parkplatzangebot eingeschränkt (Reduktion bis 60 %). Weiter wurden im Rahmen von Gestaltungsplänen verkehrsfreie Überbauungen realisiert. Allerdings blieb dies ohne Einfluss auf das Parkplatzangebot.

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Bei Wohnbauten wird die Parkplatzzahl über die BGF bemessen. Daraus kann sich bei grossen EFH’s ein unverhältnismässiger Parkplatzbedarf ergeben. Ähnlich verhält es sich bei Mehrfamilienhäusern mit sehr grossen Wohnungen. Es zeigt sich jedoch, dass in Freienbach ein hoher Parkplatzbedarf besteht und kein Überangebot vorhanden ist. In Freienbach besteht keine Parkplatzobergrenze.

Parkierung im öffentlichen Raum

Eine Übersicht bietet der Orts- und Mobilitätsplan – siehe Übersichtsplan (PDF).

Rechtliche Situation
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja – siehe Baureglement der Gemeinde Schwyz; insbesondere Art. 13, Abs. 3, sowie bei Gestaltungsplänen nach Art. 47.

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Siehe Baureglement der Gemeinde Schwyz, Art. 13, Abs. 3 und Art. 14. Bei Gestaltungsplänen gilt der Verzicht auf private Abstellplätze als wesentlicher Vorteil (siehe Absatz 6.2.1 in der Planungshilfe „Gestaltungsplan“ des Kantons Schwyz.

Ersatzabgabe angewendet
Autoarme/autofreie Projekte

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Parkierung im öffentlichen Raum

Die Bestimmungen und Tarife zur öffentlichen Parkierung in Schwyz finden sich auf der Website der Gemeinde Schwyz.

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