Kanton Obwalden
Der Kanton Obwalden schreibt den Gemeinden vor, dass in bestimmten Gebieten, welche vom Verkehr zu entlasten sind, keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen. Weiter sollen Abstellplätze für bestimmte Gebiete als Gemeinschaftsanlagen erstellt und erhaltenswerte Vorgärten und Höfe nicht für Parkierungsflächen beansprucht werden.
Gesetzestexte
Baugesetz vom 12. Juni 1994, GDB 710.1
Art. 46 Abstellflächen für Fahrzeuge
1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen von Bauten sind in der Regel genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund vorzusehen. Die Abstellflächen müssen dauernd benutzt werden können.
2 Ist die Errichtung der geforderten Flächen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wäre der Aufwand unzumutbar, so sind angemessene Ersatzabgaben zu leisten, die zweckgebunden zur Schaffung entsprechender
gemeinschaftlicher Anlagen zu verwenden sind.
3 Die Gemeinden stellen die Bemessungsgrundsätze für Abstellflächen auf und legen die Höhe der Ersatzabgaben fest.
4 Die Gemeinden können bestimmen, dass:
a. in bestimmten Gebieten, die vom Verkehr zu entlasten sind, keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen;
b. erhaltenswerte Vorgärten und Höfe nicht für Parkierungsflächen beansprucht werden dürfen;
c. Abstellplätze für bestimmte Gebiete als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen sind.
Die gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Anzahl Parkplätze für eine Nutzung / Projekt findet sich im Bau- und Zonenreglement
Es besteht die Möglichkeit den Regelbedarf nach VSS zu unterschreiten.
Voraussetzung dazu ist eine Nutzung, welche nicht mehr Abstellplätze braucht oder ein Mobilitätsmanagement. Art. 58 Abs. 9 BZR; „Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.“
Können Pflichtparkplätze nicht realisiert werden, kann eine Ersatzabgabe geleistet werden. Abhängig von der Lage sind pro Abstellplätz CHF 3250 – 6440 fällig (Preisstand Okt. 2016 / Index nicht nachgeführt).
Autofreie oder autoarme Projekte gibt es nicht. Wenige Projekte wurden bis heute mit einem MM begründet. Die Unterschreitung des Mindestbedarfs ist aber gering. Es handelt sich nicht um autoarme Projekte.
An zentralen, gut OeV-erschlossenen Lagen keine; vereinzelt an eher peripheren, «ländlichen» Lagen
Im öffentlichen Raum werden die Parkplätze bewirtschaftet. Wenn nicht monetär, dann zeitlich (Blaue Zone). Die Nachfrage von Bewohnenden an Parkplätze im öffentlichen Raum ist in Sarnen sehr gering.
Die Bestimmungen zur Bemessung der Anzahl Parkplätze findet sich in Art. 51 Baureglement.
Ja.
Der Einwohnergemeinderat kann die Anzahl Parkplätze reduzieren oder untersagen, wenn besondere Gründe – insbesondere der Schutz des Ortsbilds – dies rechtfertigen (Art. 51, Abs. 4 Baureglement).
Ersatzabgaben werden angewendet. Siehe dazu Art. 51, Abs. 6 Baureglement.
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Für die öffentliche Parkierung gibt es kein Reglement.