Kanton Aargau
Der Kanton Aargau befreit einerseits im Einzelfall von der Parkplatzerstellungspflicht, wenn wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen – dabei werden der Ortsbildschutz und die Verkehrssicherheit namentlich erwähnt. Andererseits können auf nutzungsplanerischem Weg bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagt werden, wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag oder – insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten – zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs.
Besonders hervorzuheben ist – aufgrund ihrer Vorbildfunktion – die Regelung, wonach von der Parkplatzerstellungspflicht abgewichen werden kann, um in Quartieren mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraussetzungen für autoarmes oder autofreies Wohnen zu schaffen.
Gesetzestexte
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) vom 19. Januar 1993, AGS 713.100
§ 55 Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern
1 Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.
2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Parkfelder oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Parkfeldern und Verkehrsflächen verpflichtet werden.
3 Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn
a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen,
oder b) der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre.
4 Der Nutzungsplan kann für bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagen,
a) wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag,
b) zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten,
c) um in Quartieren mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraussetzungen für autoarmes oder autofreies Wohnen zu schaffen.
§ 57 Sicherung der Zweckbestimmung
1 Die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Parkfelder und Verkehrsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.
2 Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Parkfeldern und Verkehrsflächen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern eintritt.
§ 58 Ersatzabgabe
1 Wer weniger Parkfelder erstellt, als gemäss Verordnung erforderlich sind, hat der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkfeldern untersagt ist und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen.
[…]
Von den Möglichkeiten der kantonalen Gesetzgebung hat u.a. die Stadt Baden Gebrauch gemacht. Sie hat in der revidierten Bau- und Nutzungsordnung die Voraussetzungen zum autoreduzierten und autofreien Wohnen geschaffen:
§ 62 Autoreduziertes und -freies Wohnen
1 Das Parkfelder-Angebot für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes oder –freies Wohnen ist gemäss Anhang V zu ermitteln.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes oder –freies Wohnen sind:
- ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs
- ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Bewilligungsbehörde
- die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
3 Stellt der Stadtrat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereits erstellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtfelder-Angebot gemäss Anhang IV zu realisieren oder die entsprechenden Ersatzabgaben zu leisten.
Siehe auch die nachfolgenden Detailangaben zur Stadt Baden sowie zur Stadt Aarau.
Auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Stadt Aarau ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen sind die VSS-Norm 40 281 sowie ergänzend dazu § 68 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Aarau.
Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO). § 68 BNO Aarau: Reduktion für Bewohner bis 0% (vollständiger Verzicht) möglich – gilt nicht für Besucher und Beschäftigte.
Die Voraussetzungen sind in § 68 Abs. 4 BNO beschrieben.
Leitfaden autoarme Nutzungen
Leitfaden mehr als 50 Parkplätze (für Projekte mit Mobilitätskonzept)
Autoreduzierte / -arme Nutzungen mit entsprechendem Mobilitätskonzept (§ 67 BNO) sind von einer Ersatzabgabe befreit. Eine Unterschreitung der Pflichtparkfelder ohne Mobilitätskonzept ist ersatzabgabepflichtig. § 58 BauG (kantonal) gibt die Leistung von Ersatzabgaben vor, wenn weniger PP erstellt werden als erforderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das städtische Ersatzabgaben-Reglement.
Bisher ein realisiertes – autoreduziertes – Neubauprojekt (Aeschbachquartier) – PP-Quote = 0.6/Whg.
Nein, die Erstellung von Parkfeldern über die gemäss § 68 BNO maximal mögliche Anzahl ist nicht erlaubt; ältere Liegenschaften verfügen aber oft über zu viele PPs, da früher tendenziell mehr PPs zulässig waren.
Siehe hierzu Erlasse: Parkierungsreglement und Parkierungsverordnung
Auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Stadt Baden ihre Bau- und Nutzordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen ist die einschlägige VSS-Norm 640 281, mit alternativen vorgeschriebenen Reduktionsfaktoren gemäss Anhang IV zur BNO Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Für Beispiele zur Parkfeldberechnung siehe: Baugesuchsgrundlagen
Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO): expliziter Verweis in § 62 BNO zum autoreduzierten, respektive autofreien Wohnen mit Verweis auf Anhang V BNO -> Reduktionsfaktoren für autofreies Wohnen; Standorttyp A: Reduktion für Bewohner bis 0% möglich – gilt nicht für Besucher und Gewerbe.
Die Vorausetzungen sind in § 62 Abs. 2 BNO beschrieben: Mobilitätskonzept und periodisches Controlling; rechtliche Sicherstellung des Mobillitätskonzeptes durch Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
Ja – § 58 BauG (kantonal) gibt die Leistung von Ersatzabgaben vor, wenn weniger PP erstellt werden als erfolderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das städtische Reglement über die Ersatzabgaben
Bisher 1 realisiertes Neubauprojekt – siehe Gartenstrasse, Baden
Nein; ältere Liegenschaften verfügen aber oft über zu viele PPs, da früher tendenziell mehr PPs zulässig waren.
Siehe hierzu die beiden Erlasse – Parkieren auf öffentlichem Grund; Gebührenordnung öffentliche Parkplätze
Auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Gemeinde Wettingen ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen ist die VSS-Norm 640 281 sowie ergänzend dazu § 45 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Wettingens.
Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO): Gemäss § 45bis besteht die Möglichkeit, das Minimum zu unterschreiten, mit Verweis auf Anhang 9.3 BNO -> Reduktion für Bewohner bis 0% (vollständiger Verzicht) möglich – gilt nicht für Besucher und Beschäftigte.
Die Voraussetzungen sind in § 45bis BNO beschrieben: Ein Mobilitätskonzept gemäss § 45ter.
BNO: § 45bis Abs. 4 beschreibt, dass für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden, keine Abgabepflicht gilt. Sonst gelten die kantonalen Vorgaben gemäss § 58 BauG, welche die Leistung von Ersatzabgaben vorgibt, wenn weniger PP erstellt werden als erforderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das Parkierungsreglement.
Bisher wurden kleinere Projekte autofrei oder autoarm erstellt.
Seit der Teilrevision der BNO, mit der Einführung einer Obergrenze für Parkplätze, wurden keine Projekte mit zu vielen Parkplätzen bewilligt.
Siehe hierzu die Erlasse – Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement).