Kanton Appenzell Ausserhoden
Appenzell-Ausserrhoden gesteht seinen Gemeinden ein Abweichen von der Anzahl der zu erstellenden Pflichtparkplätze nur mittels Sondernutzungsplanung zu.
Gestzestexte
Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003, bGS 721.1
(Stand: 01.01.2019)
Art. 39 Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans
1 Der Quartierplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise eines Teilgebietes mit Sonderbauvorschriften.
2 Der Quartierplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilagenplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele sowie die Schritte zur Realisierung der Sondernutzungsplanung auf. Art. 47 RPV gilt sinngemäss.
3 Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden:
[…]
f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen;
[…]
Ja – mittels Sondernutzungsplanung.
Die VSS-Norm 40 281 schreibt auch Reduktionsfaktoren vor. Diese werden bei Sondernutzungsplänen (Gesamtüberbauungen) angewendet.
Ja – siehe Baureglement Art. 57
Ja, aufgrund örtlicher Verhältnisse und / oder wegen Schutzobjekten resp. Ortsbildschutzzone
Eher nein.
Von 08.00 – 19.00 gebührenpflichtig; erste halbe Stunde und von 12.00 bis 13.30 Uhr gratis