Kanton Solothurn
Die Regelung im Kanton Solothurn stützt sich auf die VSS-Normen. Dabei wird jedoch den Gemeinden die Möglichkeit zugestanden, aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung durch Reglemente und Nutzungspläne die Zahl der Parkplätze zu beschränken oder diese ganz auszuschliessen. Hier liegt eine sehr allgemeine Formulierung vor, welche der Gemeinde viel Spielraum überlässt. Weiter kann die kommunale Behörde die Parkplatzbewirtschaftung regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.
Gesetzestexte
Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978, BGS 711.1
§ 147 Abstellplätze für Fahrzeuge
1 Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und baulichen Anlagen oder bei deren Nutzungsänderung sind die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen, sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung entgegenstehen. Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen ist die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen und Verkehrsfachleute.
2 Wenn notwendig und zumutbar kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nutzungen angeordnet werden.
3 Insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei publikumsintensiven Anlagen (§ 46 Abs. 1 Bst. c) kann die zuständige Behörde als verschärfte Massnahme zur Emissionsbegrenzung die Zahl der Abstellplätze beschränken und deren Bewirtschaftung verlangen.
4 Die Gemeinden können durch Reglemente und Nutzungspläne aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung die Zahl der Abstellplätze beschränken oder diese ganz ausschliessen, die Parkplatzbewirtschaftung
regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde
a) Sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen;
b) a)oder nach § 43 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 3. Juli 1978 für die Gemeinden des Kantons Solothurn eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu verwenden ist.
Kantonale Bauverordnung
§ 42 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge werden von der Baubehörde festgelegt.
2 Diese kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nutzungen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist.
3 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute [Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006.] sowie allfällige Regelungen der Gemeinde.
4 Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätzen bedarf der Bewilligung der Baubehörde.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde
a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen;
b) oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordnung eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden ist.
Ja
Mit dem Entwurf der Teilrevision des Parkplatzreglements ist vorgesehen, dass bei Vorlegen eines Mobilitätskonzepts das Minimum ausserhalb der Innenstadt auf Gesuch hin unterschritten werden darf.
Gemäss geltendem Parkplatzreglement muss für jeden nicht erstellten PP eine Beteiligung an öffentlichen Parkhäusern erworben oder eine Ersatzabgabe entrichtet werden. Mit dem Entwurf der Teilrevision des Parkplatzreglements ist vorgesehen, ausserhalb der Innenstadt autoreduzierte Nutzungen zu ermöglichen, die nicht ersatzabgabepflichtig sind.
Ja, Altstadt – jedoch infolge Platzmangel und nicht aktiv geplant.
–
3 bewirtschaftete Parkhäuser, blaue Zone mit Anwohnerprivilegierung (Details siehe Reglement uber die Benützung der öffentlichen Parkplätze; Parkraumkonzept P-22 in Bearbeitung.
Siehe Kanton
Ja. Neue Mobilitätsstrategie bringt weitere Erleichterungen.
Regelbauweise: Ersatzabgabe; Gestaltungsplan-Gebiete: Mobilitätskonzept.
Ja, CHF 6‘000 je Parkplatz
Bisher nein. Revision Parkplatzverordnung 2019 vom Souverän verworfen.
Nein
Alle nicht nutzungsgebundenen öffentlichen Parkplätze werden bewirtschaftet, in den beiden Stadtzentren und Sportanlagen durch Gebührenerhebung, in den Wohnquartieren blau markiert mit Anwohnerbevorzugung. Kein städtisches, nur für die Öffentlichkeit bestimmtes Parkhaus. Einführung Parkleitsystem im Frühling 2020. Erste «grüne» Parklätze im Zentrum.
Nein (Im Zentrum dürfen keine Parkplätze erstellt werden).
–
Ja
Nein
Nein
Parkuhren, Blaue Zone, Anwohnerprivilegierung
Siehe Kanton
Grundsätzlich nein
–
Ja, gemäss Gebührenordnung
Nein
Nein
Zurzeit nicht geregelt, Parkplatzreglement ist in Arbeit.