Zum Hautpinhalt wechseln
VCS Plattform Autofrei/Autoarm Wohnen VCS Verkehrs-Club der Schweiz
Rechtliche Situation

Kanton Graubünden

Fast alle Kantone äussern sich in ihren Planungs- und Baugesetzen oder den dazugehörigen Verordnungen zur Parkplatzerstellungspflicht. Nur gerade drei Kantone scheinen in diesem Bereich nichts normiert zu haben: Graubünden, Tessin und Zug.

Graubünden delegiert die Regelung über die Parkplätze an die Gemeinden: Gemäss Artikel 24 KRG regeln die kommunalen Bauvorschriften „entsprechend den örtlichen Bedürfnissen insbesondere […] die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder“. Es liegt also im Ermessen der Gemeinde, wie und ob Abstellplätze bei Wohnbauten erstellt werden müssen.

Gesetzestexte

Art. 24 KRG/GR
1 Das Baugesetz enthält mindestens die Bauvorschriften, die Zonenvorschriften sowie weitere nach kantonalem Recht erforderliche Bestimmungen.
2 Die Bauvorschriften regeln entsprechend den örtlichen Bedürfnissen insbesondere:
  (…)
   4. die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004, BR 801.100

Rechtliche Situation
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja – gebietsweise ist das Unterschreiten der Untergrenze zulässig – Gebiete A-D siehe: Genereller Erschliessungsplan

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Ausnahmen können bewilligt oder angeordnet werden gemäss Art. 7 „Ausnahmen“ der Parkplatzverordnung.

Ersatzabgabe angewendet

Keine Ersatzabgabe (mehr) vorgesehen.

Autoarme/autofreie Projekte

Bis heute sind keine solchen Projekte vorgesehen oder bewilligt.

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Kann nicht beantwortet werden.

Parkierung im öffentlichen Raum

Es besteht kein allgemeines Parkierungsreglement. Regelung gemäss BauG und Parkplatzverordnung.

Anmeldung für den Newsletter

Politique de confidentialitéRealisierung von EtienneEtienne