Kanton Graubünden
Fast alle Kantone äussern sich in ihren Planungs- und Baugesetzen oder den dazugehörigen Verordnungen zur Parkplatzerstellungspflicht. Nur gerade drei Kantone scheinen in diesem Bereich nichts normiert zu haben: Graubünden, Tessin und Zug.
Graubünden delegiert die Regelung über die Parkplätze an die Gemeinden: Gemäss Artikel 24 KRG regeln die kommunalen Bauvorschriften „entsprechend den örtlichen Bedürfnissen insbesondere […] die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder“. Es liegt also im Ermessen der Gemeinde, wie und ob Abstellplätze bei Wohnbauten erstellt werden müssen.
Gesetzestexte
Art. 24 KRG/GR
1 Das Baugesetz enthält mindestens die Bauvorschriften, die Zonenvorschriften sowie weitere nach kantonalem Recht erforderliche Bestimmungen.
2 Die Bauvorschriften regeln entsprechend den örtlichen Bedürfnissen insbesondere:
(…)
4. die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder
Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004, BR 801.100
Ja – gebietsweise ist das Unterschreiten der Untergrenze zulässig – Gebiete A-D siehe: Genereller Erschliessungsplan
Ausnahmen können bewilligt oder angeordnet werden gemäss Art. 7 „Ausnahmen“ der Parkplatzverordnung.
Keine Ersatzabgabe (mehr) vorgesehen.
Bis heute sind keine solchen Projekte vorgesehen oder bewilligt.
Kann nicht beantwortet werden.
Es besteht kein allgemeines Parkierungsreglement. Regelung gemäss BauG und Parkplatzverordnung.