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Rechtliche Situation

Kanton Basel-Land

Im Kanton Basel-Land liegt die Kompetenz, die Anzahl Pflichtparkplätze
herabzusetzen, neu bei den Gemeinden: Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellbedarf selber regeln (Art. 106, Abs. 5 RBG). Diese kommunale Regelung geht dem vom Regierungsrat festgesetzten Mindestabstellbedarf gemäss Art. 106, Abs. 4 RBG vor.

Gibt es kein weitergehendes kommunales Reglement, gelten die in Anhang 1 RBV festgelegten Werte und Reduktionsfaktoren. Bei Wohnbauten ist eine Reduktion bei guter öV-Erschliessung in Ortskernzonen und auf begründeten Antrag des Gemeinderates möglich.

Die Detailbestimmungen finden sich in den neu in Kraft gesetzten Regelwerken.

Gesetzestexte

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998, (Stand 1. Januar 2024)
§ 106 Abstellplätze
1 Die Erstellung, der Umbau und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen, für die ein Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dürfen nur bewilligt werden, wenn eine bestimmte Anzahl Abstellplätze (Mindestabstellplatzbedarf) ausgewiesen wird.
2 Die Abstellplätze können auf dem Grundstück selbst oder in unmittelbarer Nähe liegen.
3 Die Abstellplätze auf fremdem Boden sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese können nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.
4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung wie der Normalabstellplatzbedarf ermittelt wird.
5 Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellplatzbedarf selber regeln. Sie nehmen eine Abstimmung von Siedlung und Verkehr vor. Diese geht dem vom Regierungsrat geregelten Mindestabstellplatzbedarf gemäss Abs. 4 vor.
6 Der Regierungsrat regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für Reglemente gemäss Abs. 5.

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2024)

§ 70 Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas
1 Die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang [23].
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.
2bis Im Rahmen von ordentlichen Quartierplänen kann die Gemeinde aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens für Wohneinheiten die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unabhängig von Anhang 1/S. 12 herabsetzen oder Höchstwerte festlegen. Dabei gelten folgende Kriterien:
[a. … (wurde aufgehoben) -> neu können Besucher-PP reduziert werden]
b. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss gegeben sein.
c. Genügend Abstellplätze für Zweiräder sind vorzusehen.
d. Die Umsetzung des zur Parkplatzreduktion führenden Nutzungskonzepts ist in den Quartierplanvorschriften (Reglement, Quartierplanvertrag) sicherzustellen.
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.
4 Bei Verkaufsgeschäften mit einem gewichtigen Anteil an grossen, sperrigen oder schweren Gütern im Sortiment, wie insbesondere bei Möbelgeschäften, Bau- und Gartenfachmärkten ist das Resultat der Multiplikation der Reduktionsfaktoren R1 und R2 gemäss Anhang auf 0.5 anzuheben, sollte der errechnete Wert tiefer liegen. Der Wert von 0.5 beinhaltet eine Verschärfung nach Art. 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[22].
5 Um genehmigt werden zu können, regelt ein kommunales Abstellplatzreglement mindestens folgende Punkte:
a. die Werte für den Parkplatzbedarf oder die anwendbaren Reduktionsfaktoren für jede Bauzone, für klar bestimmte Gebiete oder für bestimmte Nutzungen;
b. dass private Parkierungsanlagen für Anwohner und Besucher in erster Linie auf Privatparzellen zu erstellen sind;
c. die erforderliche Anzahl und die Anforderungen an Fahrradabstellplätze;
d in welchen Fällen und in welchem Umfang weitere verkehrsspezifische Gutachten erforderlich sind.
6 Sieht der Anhang der RBV ein Verkehrsgutachten vor, ist auch bei Anwendung des Reglements ein solches erforderlich.
7 In einem begleitenden Bericht sind mindestens folgende Punkte nachzuweisen und darzulegen:
a. die Herleitung der gewählten Regelungen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlung und Verkehr und den verschiedenen Verkehrsarten;
b. eine Übersicht über die Parkraumnachfrage und den Umgang damit;
c. das Verhältnis von Parkierung auf Privatgrund und Parkierung im öffentlichen Strassenraum;
d. eine Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf direkt angrenzende Bauzonen in umliegenden Gemeinden und Abstimmung mit diesen.
8 Bei aussergewöhnlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Kantons- und Nationalstrassennetz oder den öffentlichen Verkehr, kann der Kanton weitere Nachweise

Rechtliche Situation

Parkplatz-Ersatzabgabereglement
Kommunales Abstellplatzreglement in Erarbeitung.

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Nein (Nur in Quartierplan (QP), oder gemäss aktuellen Bestimmungen BL Reduktionsfaktoren je nach ÖV Güteklasse)

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

ÖV Güteklasse, bei QPs mit weitergehenden Unterschreitungen Nachweis ganzheitliches Mobilitätskonzept gefordert

Ersatzabgabe angewendet

Ja. siehe gesetzliche Grundlagen oben

Autoarme/autofreie Projekte

Teilweise im Bestand, aktuell QP Autoarmes Wohnen in Arbeit

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Ja

Parkierung im öffentlichen Raum

Blaue Zone ist eingeführt. Einwohnerparkkarte für CHF 50.-/Jahr. Angestelltenparkkarte für CHF 860.-/Jahr Besucherinnen und Besucher Parkkarten für CHF 20.-/Tag bzw. CHF 12.-/Halbtag

Rechtliche Situation
Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Nein

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Ersatzabgabe angewendet

siehe gesetzliche Grundlagen oben

Autoarme/autofreie Projekte

Bestehende Altbauten im Zentrum

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Unbekannt

Parkierung im öffentlichen Raum

Seit dem 1.1.2019 ist die blaue Zone flächendeckend eingeführt. Binninger Einwohner können gegen eine jährliche Gebühr von CHF 48.- eine Parkkarte beziehen. Gleiches gilt für Firmenfahrzeuge von Binninger Betrieben. Angestellte von Binninger Betrieben können zudem eine Pendlerparkkarte für CHF 360.-/Jahr beantragen. Siehe nachfolgende Übersicht Bezug Parkkarten.

Rechtliche Situation

Siehe Kanton

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Ersatzabgabe angewendet

Autoarme/autofreie Projekte

Nein

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Nein

Parkierung im öffentlichen Raum

Keine gebührenpflichtigen Parkplätze – weisse und blaue Parkplätze – Als Folge der überarbeiteten Parkraumregelungen in Basel-Stadt und den umliegenden Gemeinden (Binningen und Oberwil) ist derzeit auch in Bottmingen ein Parkraumkonzept mit zugehörigem Reglement in Arbeit

Rechtliche Situation

Im Kanton Baselland wurde neu die Möglichkeit geschaffen, das Minimum an Parkplätzen mit einem kommunalen Abstellplatzreglement zu unterschreiten: siehe insbesondere §70 Abs. 5 RBV

Die Stadt Liestal hat noch kein Abstellplatzreglement.

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

In der Normbauweise nein. Siehe oben.

Parkplatzreduzierte Projekte sind aber im Rahmen von Quartierplänen seit 2019 für Wohnnutzung möglich.

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Verkehrs- und Mobilitätsgutachten

Ersatzabgabe angewendet

Die Stadt Liestal hat ein Ersatzabgabereglement für Abstellplätze ausgearbeitet. Dieses wurde am 16.04.2024 genehmigt und ist seither in Kraft.

Autoarme/autofreie Projekte

In Planung: Quartierplanung Ziegelhof II

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Parkierung im öffentlichen Raum

Siehe hierzu die Erlasse: Parkierungsreglement und Parkierungsverordnung

Rechtliche Situation

Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz RBV, Ergänzungsbestimmung im Ortskern (Ersatzabgabe)

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Ja, gemäss RBV und in der Quartierplanung (QP)

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Gute ÖV-Erschliessungsqualität und ein Mobilitätsgutachten in der Quartierplanung

Ersatzabgabe angewendet

Im Dorfkern. Ersatzabgabereglement

Autoarme/autofreie Projekte

Mit den QPs der neueren Generation. Z.B. QP Zentrale Pratteln

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Ja, QPs nach alten kantonalen Bestimmungen.

Parkierung im öffentlichen Raum
Rechtliche Situation

Reglement über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumreglement: beschlossen, noch nicht in Kraft gesetzt)

Reglement über die Ersatzabgabe für notwendige Abstellplätze (Parkplatzersatzabgabereglement)

Umgehung der Mindestanfoderung möglich

Grundsätzlich nicht – Möglichkeiten bestehen bisher bei Sondernutzungsplanungen (Quartierplanungen)

Vorrausetzung für eine Umgehung der Mindestanforderungen

Situative Beurteilung der Quartierplanung aufgrund der Lage (insb. ÖV-Güteklasse), Nutzungsart und Eigentümerabsichten

Ersatzabgabe angewendet

Äusserst selten: nur in absoluten Zwangslagen

Autoarme/autofreie Projekte

Einzelne Quartierplanungen mit reduzierten Parkplatzzahlen realisiert / in Bau

Projekte mit zu vielen Parkplätzen

Nicht bekannt

Parkierung im öffentlichen Raum

Beschluss zur flächendeckenden Bewirtschaftung im Jahr 2023 getroffen (derzeit in Umsetzung, Inkraftsetzung ausstehend)

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