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Kanton Zug

Fast alle Kantone äussern sich in ihren Planungs- und Baugesetzen oder den dazugehörigen Verordnungen zur Parkplatzerstellungspflicht. Nur gerade drei Kantone scheinen in diesem Bereich nichts normiert zu haben: Graubünden, Tessin und Zug.

Der Kanton Zug äussert sich auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe nicht zur Parkplatzerstellungspflicht oder einer eventuellen Befreiung davon. Er überlasst es in § 17 PBG den Gemeinden, den „[…] ruhenden Verkehr“ zu regeln.
Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998, SR 721.11

So kennt denn auch beispielsweise die Stadt Zug ein eigenes Parkplatzreglement:
Stadt Zug, Parkplatzreglement vom 26. Juni 2001


Und im Parkplatzreglement der Stadt Cham sind die folgenden Bestimmungen interessant:
§ 3 Ausnahmen
Der Gemeinderat ist berechtigt, beim Vorliegen besonderer Gründe (öffentliches Interesse, hoher Anteil und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit externen Kundenkontakten usw.), die eine Lockerung oder Verschärfung rechtfertigen und keinen Widerspruch zu den Anliegen der Raumplanung und des Umweltschutzes bedeuten, Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements zu gewähren.
§ 10 Besondere Verhältnisse
1 Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat die Anzahl Parkplätze weiter reduzieren oder ganz untersagen. Für die Erstellung autoarmer Siedlungen ist eine Reduktion möglich, sofern die Regelung vertraglich gesichert und im Grundbuch eingetragen ist.
(…)