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Altdorf

Gesetzliche GrundlagenVerordnung vom 19. Juni 1997 über die Schaffung von Abstellflächen (AFV, Abstellflächenverordnung; ARB 50.12), Bauordnung vom 5. Juni 2014 (BO; ARB 40.11); Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 (PBG; RB 40.1111). Siehe gesetzliche Grundlagen Kanton Uri.
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten?Ja, siehe Abstellflächenverordnung Artikel 6
Voraussetzung für UnterschreitungDie Berechnung der Parkflächen richtet sich grundsätzlich nach der AFV. Abweichungen gemäss oben erwähntem Art. 6 AFV sind möglich. Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr (nähe Bahnhof) gemäss Ziffer 10.2ff. SN-Norm 640 281 (Standorttypen) wird berücksichtigt. Die Bauherrschaft hat für gewünschte Abweichungen ein begründetes Gesuch für die Berechnung der Parkplätze nach SN-Norm 640 281 einzureichen.
Ersatzabgabe angewendetArt. 13 AFV sieht eine Ersatzabgabe vor.
Autoarme/autofreie Projekte-
Projekte mit zu vielen ParkplätzenJa, es gibt solche Projekte. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b Bauordnung vom 5. Juni 2014 ( BO; ARB 40.11) wird die Fläche der Parkplätze, die 1/3 der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind, von der anrechenbaren Grundstückfläche abgezogen.
Parkierung im öffentlichen RaumDie gekennzeichneten Parkplätze im öffentlichen Raum sind in der Regel gebührenpflichtig oder in der blauen Zone. Ausserhalb der bezeichneten Flächen ist Parkieren erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird.