Gesetzliche Grundlagen | Verordnung vom 19. Juni 1997 über die Schaffung von Abstellflächen (AFV, Abstellflächenverordnung; ARB 50.12), Bauordnung vom 5. Juni 2014 (BO; ARB 40.11); Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 (PBG; RB 40.1111). Siehe gesetzliche Grundlagen Kanton Uri. |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja, siehe Abstellflächenverordnung Artikel 6 |
Voraussetzung für Unterschreitung | Die Berechnung der Parkflächen richtet sich grundsätzlich nach der AFV. Abweichungen gemäss oben erwähntem Art. 6 AFV sind möglich. Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr (nähe Bahnhof) gemäss Ziffer 10.2ff. SN-Norm 640 281 (Standorttypen) wird berücksichtigt. Die Bauherrschaft hat für gewünschte Abweichungen ein begründetes Gesuch für die Berechnung der Parkplätze nach SN-Norm 640 281 einzureichen. |
Ersatzabgabe angewendet | Art. 13 AFV sieht eine Ersatzabgabe vor. Die Bestimmung wurde bis anhin nur in den Kernzonen angewandt. |
Autoarme/autofreie Projekte | - |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Ja, es gibt solche Projekte. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b Bauordnung vom 5. Juni 2014 ( BO; ARB 40.11) wird die Fläche der Parkplätze, die 1/3 der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind, von der anrechenbaren Grundstückfläche abgezogen. |
Parkierung im öffentlichen Raum | Die gekennzeichneten Parkplätze im öffentlichen Raum sind in der Regel gebührenpflichtig oder in der blauen Zone. Ausserhalb der bezeichneten Flächen ist Parkieren erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird. |