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Kanton Solothurn

Die Regelung im Kanton Solothurn stützt sich auf die VSS-Normen. Dabei wird jedoch den Gemeinden die Möglichkeit zugestanden, aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung durch Reglemente und Nutzungspläne die Zahl der Parkplätze zu beschränken oder diese ganz auszuschliessen. Hier liegt eine sehr allgemeine Formulierung vor, welche der Gemeinde viel Spielraum überlässt. Weiter kann die kommunale Behörde die Parkplatzbewirtschaftung regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.

Detailangaben zu Städten und Gemeinden

Autoarmes Wohnen möglich:

Autoarmes Wohnen (noch) nicht möglich:

Gesetzestexte

Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978, BGS 711.1
§ 147 Abstellplätze für Fahrzeuge
1 Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und baulichen Anlagen oder bei deren Nutzungsänderung sind die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen, sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung entgegenstehen. Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen ist die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen und Verkehrsfachleute.
2 Wenn notwendig und zumutbar kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nutzungen angeordnet werden.
3 Insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei publikumsintensiven Anlagen (§ 46 Abs. 1 Bst. c) kann die zuständige Behörde als verschärfte Massnahme zur Emissionsbegrenzung die Zahl der Abstellplätze beschränken und deren Bewirtschaftung verlangen.
4 Die Gemeinden können durch Reglemente und Nutzungspläne aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung die Zahl der Abstellplätze beschränken oder diese ganz ausschliessen, die Parkplatzbewirtschaftung
regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde
a) Sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen;
b) a)oder nach § 43 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 3. Juli 1978 für die Gemeinden des Kantons Solothurn eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu verwenden ist.

Kantonale Bauverordnung
§ 42 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Die für die jeweilige Nutzung erfor­derlichen oder zulässigen Abstellplätze für Motorfahr­zeuge werden von der Baubehörde festgelegt.
2 Diese kann die Erstellung von Abstell­plätzen auch bei bestehenden Nutzun­gen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist.
3 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrs­fachleute [Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006.] sowie allfällige Regelungen der Gemeinde.
4 Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätzen bedarf der Bewilli­gung der Baube­hörde.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde
a)  sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteili­gen;
b)  oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordnung eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden ist.