Contact
 
☰ Navigation
GE VD FR BE NE JU BS BL SO AG LU OW NW UR ZG SZ GL SG ZH SH TG AR AI VS TI GR

Kanton Nidwalden

Der Kanton Nidwalden hat sein Baugesetz einer Totalrevision unterzogen. Auch die Regelungen zu den Abstellplätzen wurden dabei überarbeitet. Es fanden jedoch nur punktuelle Anpassungen statt. In Nidwalden sind nach wie vor die Gemeinden befugt, die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer anzusetzen. Art. 126 PBG hält ausdrücklich fest, dass dies nur bei Bauvorhaben mit einer qualitativ hochwertigen Anbindung an den öffentlichen Verkehr passieren kann. Weiter kann die Gemeinde bei bestehenden Bauten und Anlagen unabhängig von baulichen Massnahmen die Aufhebung von Abstellplätzen für Fahrzeuge anordnen, wenn einerseits der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen bewirkt und andererseits die Verpflichtung zumutbar ist. Eine solche Reduktion oder Aufhebung des Pflichtabstellplatzbedarfs hat keine Ersatzabgabe zur Folge. Die Gemeinde kann auch die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen oder die Beteiligung an solchen verfügen, wenn ein öffentliches Interesse, (insbesondere des Verkehrs, des Schutzes von Wohngebieten, Luft, Gewässern oder geschützten Objekten) der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht oder wenn die Schaffung von Abstellplätzen wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG, Stand 1. Januar 2023)

Art. 207 (geändert)
(...)
2 Es tritt gemeindeweise mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kommunalen Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente, spätestens nach Ablauf der Frist gemäss Art. 177 Abs. 1 und 2 in Kraft.
(…)

E. Abstellplätze für Fahrzeuge

Art. 124 Erstellungspflicht, Aufhebung
1 Bei der Errichtung von Bauten oder Anlagen sind unter Vorbehalt von Art. 126 Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen.
2 Bei der Änderung von Bauten und Anlagen sind zusätzliche Abstellplätze zu erstellen, wenn mehr Abstellplätze als bisher erforderlich sind.
3 Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten und Anlagen unabhängig von baulichen Massnahmen die Aufhebung von Abstellplätzen für Fahrzeuge anordnen, wenn:
1. der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen bewirkt; und
2. die Verpflichtung zumutbar ist.

Art. 125 Anzahl, Lage
1 Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Nutzung des Grundstücks.
2 Für Besucherinnen und Besucher ist eine angemessene Anzahl Plätze zu erstellen.
3 Der Regierungsrat legt die Mindestanzahl an Abstellplätzen und deren Lage in einer Verordnung fest.

Art. 126 Reduktion des Pflichtabstellplatzbedarfs
1 Bei Bauvorhaben mit einer qualitativ hochwertigen Anbindung an den öffentlichen Verkehr kann der Gemeinderat die erforderliche Anzahl an Pflichtabstellplätze reduzieren.
2 Eine solche Reduktion oder Aufhebung des Pflichtabstellplatzbedarfs hat keine Ersatzabgabe zur Folge.

Art. 127 Rechtliche Sicherung
1 Bestand und bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplätzen ausserhalb des Baugrundstücks sind durch Eintrag im Grundbuch sicherzustellen.
2 Der Gemeinderat veranlasst diesen Eintrag auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer.
3 Die Änderung oder Löschung des Eintrags bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.

Art. 128 Gemeinschaftsanlagen, Erstellungspflicht
1 Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung an solchen können vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren verfügt werden, wenn:
1. ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs, des Schutzes von Wohngebieten, Luft, Gewässern oder geschützten Objekten der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht; oder
2. wenn die Schaffung von Abstellplätzen wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2 Diese Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betreffenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen. Zulässig sind Abstellplätze für:
1. den Güterumschlag;
2. einen näher zu bestimmenden besonderen Eigenbedarf; oder
3. die Parkierung zweirädriger Fahrzeuge.

Art. 129 Ersatzabgabe
1. Voraussetzung, Verwendung
1 Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage bis zur Bauvollendung nicht möglich, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die gestützt auf eine Verfügung des Gemeinderates keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen müssen, der Gemeinde eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten.
2 Diese entfällt, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die gemeinderätliche Aufhebung privater Abstellplätze zurückzuführen ist.
3 Aus der nachträglichen Erstellung von Abstellplätzen erwächst kein Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe.
4 Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden für die Schaffung von Parkraum zu verwenden.

Art. 177 Anpassung von Zonenplänen, sowie Bau- und Zonenreglementen
1 Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne sowie die Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2025 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. *
2 Der Regierungsrat kann die Frist gemeindeweise um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die rechtzeitige, rechtskräftige Genehmigung verunmöglichen. *