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Kanton Glarus

Im Kanton Glarus liegt die Kompetenz, die Anzahl Pflichtparkplätze herabzusetzen, beim Kanton: Dieser kann Reduktionsmöglichkeiten vorsehen, welche sich nach der Qualität des öffentlichen Verkehrs sowie nach dem Mobilitätsmanagement richten. Der Kanton Glarus macht jedoch keine deutlichen Angaben. Weiter wird den Gemeinden auf Verordnungsstufe die Möglichkeit zugestanden, für gewisse Gebiete Reduktionen der Anzahl Pflichtparkplätze vorzusehen (Art. 71 BauV), womit wie bei der Mehrheit der Kantone auch eine Delegation an die Gemeinden besteht.

Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG) vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Juli 2023)

Art. 57 Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Die Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen richtet sich auch nach der Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr oder einem Mobilitätsmanagement. Bei guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr oder geeignetem Mobilitätsmanagement kann die Erstellung von Parkplätzen begrenzt und auf die Entrichtung einer Ersatzabgabe verzichtet werden.
2 Soweit keine genügende Erschliessung durch den öV möglich ist, sind bei Neubauten und Umbauten ausreichende Abstellflächen auf privatem Grund zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt die Bauverordnung.
3 Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auch der Eigentümer einer bestehenden Baute oder Anlage zur Schaffung der nötigen Abstellplätze auf privatem Grund verpflichtet werden.
4 Ist die Erstellung der geforderten Abstellplätze nicht möglich oder aufgrund anderer öffentlicher Interessen nicht zulässig, sind angemessene Ersatzabgaben zu entrichten, die zweckgebunden zur Beschaffung gemeinsamer Parkierungsanlagen verwendet werden.
5 Die Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in Form eines Mobilitätskonzepts mit dem Baugesuch einzureichen.
6 Bei Wegfall des Mobilitätsmanagements kann die Errichtung von Parkplätzen nachträglich verlangt und eine angemessene Ersatzabgabe nachgefordert werden.

Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (Stand: 3. November 2021)

Art. 71 Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige  Abstellplatzangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen SN-Norm zur Bestimmung des Angebots an Parkfeldern.
2 Die Gemeinde kann für geeignete Gebiete Reduktionen und entsprechende Ersatzabgaben festlegen.
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