Gemeinde Horgen
Gesetzliche Grundlagen | Bau- und Zonenordnung (BZO), siehe Kap. 10.5 Abstellplätze |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja |
Voraussetzung für Unterschreitung | Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung zur Erstellung von Personenwagen-Abstellplätzen teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Parkplatzbedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die minimal erforderliche Anzahl Personenwagen-Abstellplätze planerisch nachzuweisen und grundbuchrechtlich zu sichern und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken und auf Rechtsnachfolger übertragen zu lassen. siehe BZO Kap. 10.5.5 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Mobilitätskonzeptes autoarme Nutzungen bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vom Nachweis der Vorhalteflächen entbinden. siehe BZO Kap. 10.5.6 |
Ersatzabgabe angewendet | Ja, wenn die Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder zumutbar ist. |
Autoarme/autofreie Projekte | TRIFT HORGEN; weitere Projekte mit Mobilitätskonzept: Strickler Areal, Realstone 1 und 2 Oberdorf, Silo Areal Oberdorf, Wannenthal. |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Ja. In der Gemeinde Horgen ist kein Maximalwert zu beachten. |
Parkierung im öffentlichen Raum | Gratisparkplätze in Naherholungsgebieten und Wohnquartieren, wenige Kurzzeitparkplätze im Zentrum (total ca. 50% gratis); flächendeckend Nachtparkgebühr (Nachtparkverordnung) |