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Kanton Zürich

Die Zürcher Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenordnungen die Zahl der erforderlichen Parkplätze tiefer ansetzen und die Schaffung zusätzlicher Plätze untersagen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, von Natur- und Heimatschutzobjekten sowie von Luft und Gewässern. Im Kanton Zürich waren Bestrebungen im Gang, im Sinne einer gesamtheitlichen Vereinigung der Kriterien zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs eine eigene Parkplatzverordnung zu schaffen. Diese war jedoch politisch umstritten und das Projekt wurde schliesslich  fallengelassen.

Detailangaben zu Städten und Gemeinden

Autoarmes Wohnen möglich:

Autoarmes Wohnen (noch) nicht möglich:

Gesetzestext

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 (Stand 2023)

§ 242.
1 Die Bau- und Zonenordnung legt die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel, insbesondere für Motorfahrzeuge, fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher  erforderlich sind.
2 Im Normalfall soll die Zahl der Abstellplätze so festgelegt werden, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des öffentlichen Grundes aufgestellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann die Zahl der  erforderlichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden.

§ 243.
1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen
a.   bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen,
b.   bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht wird,
c.   bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen verlangt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigtenparkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.

§ 245.
2 Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können  vom Gemeinderat gebietsweise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen Bewilligungsverfahren verfügt und näher geordnet werden,
a.   wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von  Wohngebieten,  Natur-  und  Heimatschutzobjekten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht,
b.   wenn dem Baupflichtigen die Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3 Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betreffenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güterumschlag, einem näher zu bestimmenden besonderen Eigenbedarf oder der Parkierung zweirädriger Fahrzeuge dienen.

§ 246.
1 Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicher Feststellung keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen muss oder darf, der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten.
2 Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die behördliche Aufhebung privater Parkierungsmöglichkeiten zurückzuführen ist.
(…)