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Kanton St. Gallen

Gemäss St. Galler Baugesetz kann die Erstellung von Parkplätzen untersagt oder beschränkt werden, wenn die Benützung den Verkehr erheblich stört, Schutzgegenstände beeinträchtigt werden, Grünflächen zu erhalten sind oder die Erhaltung und Förderung von Wohngebieten es erfordert. Ein Verbot der Erstellung kann im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen sowie in Schutzverordnungen oder durch Verfügung angeordnet werden.
Am 27. April 2016 wurde das neue Planungs- und Baugesetz (RPG) und am 27. Juni 2017 die dazugehörige Verordnung (PBV) verabschiedet. Das PBG und die PBV sind gemeinsam am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Darin werden unter anderem die Bestimmungen zu den Abstellplätzen geändert. Neu ist eine im Interesse der Rechtssicherheit und der Vereinfachung der Bauvorschriften weitgehend abschliessende Regelung der Parkplatzvorschriften durch das kantonale Recht vorgesehen. Den Gemeinden wird aber weiterhin Spielraum für die Einschränkung von Abstellplätzen eingeräumt. Solche Regelungen müssen allerdings im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Gesetzestexte

Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (Stand 1. März 2023)

Art. 69 Abstellplätze a) Erstellung
1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verpflichtet werden, auf privatem Grund oder in nahe gelegenen öffentlichen Parkierungsanlagen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen. Bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich die Pflicht auf den Mehrbedarf.
2 Die politische Gemeinde kann in einem Reglement, im kommunalen Nutzungsplan oder durch Verfügung die Erstellung von Abstellplätzen untersagen oder beschränken, wenn:
a) die Benützung den Verkehr erheblich stört;
b) die Baute oder die Anlage oder Benützung Schutzgegenstände beeinträchtigt;
c) Grünflächen zu erhalten sind;
d) Erhaltung und Förderung von Wohngebieten es erfordert.

Art. 70 Ersatzabgabe
1 Die Baubehörde befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen, wenn diese wegen besonderen örtlichen Verhältnissen nicht erstellt werden können oder unverhältnismässig hohe Kosten entstünden. Sie kann dafür eine Ersatzabgabe verlangen.
2 Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Diese bemisst sich nach:
a) den Einsparungen, welche die Bauherrschaft erzielt;
b) den Nachteilen, die das Fehlen von Abstellplätzen nach sich zieht.
3 Wird die Erstellung von Abstellplätzen untersagt oder beschränkt, entfällt die Ersatzabgabe für die nicht zu erstellenden Abstellplätze.
4 Die Ersatzabgabe steht der politischen Gemeinde zu. Sie wird für die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen und für Investitionen in die Verkehrserschliessung verwendet.

Gemäss der Botschaft zum neuen Planungs- und Baugesetz (S. 63) übernimmt Art. 69 „im Grundsatz den bisherigen Art. 72 Abs. 1 BauG, wobei neu eine Erstellungspflicht besteht. Dabei gilt die Erstellungspflicht neu nicht nur für Motorräder sondern auch für Fahrräder. Die bisherige Rechtsprechung gilt weiter. (…) Die Regierung regelt neu durch Verordnung den Mindestbedarf, die Ausgestaltung und wo nötig die höchst zulässige Zahl der Abstellplätze (Abs. 2). Vorgesehen ist die Ausrichtung an den VSS-Normen. (…) Die  Gemeinde kann die  Erstellung von Abstellflächen  untersagen  oder beschränken,  wenn  dies aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Bestimmung übernimmt den bisherigen Art. 72bis BauG. Überwiegende  öffentliche Interessen sind beispielsweise gegeben, wenn die Erstellung von Abstellplätzen den  Verkehr erheblich stört, Schutzgegenstände beeinträchtigt werden, Grünflächen im Sinne von Freihaltezonen zu erhalten sind oder ein öffentliches Interesse an einem verkehrsarmen Quartier oder einer verkehrsfreien Wohnsiedlung besteht. Ein Verbot oder eine  Beschränkung der Abstellplätze muss raumplanerisch geboten und verhältnismässig sein. So sind innerstädtische Bewohner nicht auf Motorfahrzeuge angewiesen, wenn eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr besteht, ein Ortszentrum in Fussdistanz erreichbar ist und in angemessener Distanz eine genügende Anzahl Parkierungsmöglichkeiten bestehen. Das Verbot oder die Beschränkung kann im kommunalen Nutzungsplan erfolgen oder durch Verfügung angeordnet werden.“