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Gemeinde Freienbach

Gesetzliche GrundlagenDer Parkplatzbedarf ist unter Art. 19 BauR geregelt. Baureglement Freienbach (PDF).
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten?Gemäss Art. 19 Abs. 4 BauR ist bei einem Parkplatzdefizit eine Ausnahmebewilligung notwendig. Weniger Plätze als notwendig sind daher im Grundsatz nicht gestattet.
Voraussetzung für UnterschreitungAusnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn die Realisierung nicht zumutbar ist (unverhältnismässiger Aufwand). Grundsätzlich muss der Ausnahmetatbestand gemäss § 73 PBG erfüllt sein - siehe Planungs- und Baugesetz Kanton Schwyz.
Ersatzabgabe angewendetJa. Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, muss für jeden fehlenden Platz eine Abgeltung geleistet werden (Art. 19 Abs. 4 BauR).
Autoarme/autofreie ProjekteIm Zusammenhang mit einem Teilzonenplan wurde aufgrund der Bahnhofsnähe für die Überbauung "Zentrum Staldenbach" das Parkplatzangebot eingeschränkt (Reduktion bis 60 %). Weiter wurden im Rahmen von Gestaltungsplänen verkehrsfreie Überbauungen realisiert. Allerdings blieb dies ohne Einfluss auf das Parkplatzangebot.
Projekte mit zu vielen ParkplätzenBei Wohnbauten wird die Parkplatzzahl über die BGF bemessen. Daraus kann sich bei grossen EFH's ein unverhältnismässiger Parkplatzbedarf ergeben. Ähnlich verhält es sich bei Mehrfamilienhäusern mit sehr grossen Wohnungen. Es zeigt sich jedoch, dass in Freienbach ein hoher Parkplatzbedarf besteht und kein Überangebot vorhanden ist. In Freienbach besteht keine Parkplatzobergrenze.
Parkierung im öffentlichen RaumEine Übersicht bietet der Orts- und Mobilitätsplan - siehe Übersichtsplan (PDF).