Kontakt
 
☰ Navigation
GE VD FR BE NE JU BS BL SO AG LU OW NW UR ZG SZ GL SG ZH SH TG AR AI VS TI GR

Kanton Obwalden

Der Kanton Obwalden schreibt den Gemeinden vor, dass in bestimmten Gebieten, welche vom Verkehr zu entlasten sind, keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen. Weiter sollen Abstellplätze für bestimmte Gebiete als Gemeinschaftsanlagen erstellt und erhaltenswerte Vorgärten und Höfe nicht für Parkierungsflächen beansprucht werden.

Baugesetz vom 12. Juni 1994, GDB 710.1
Art. 46 Abstellflächen für Fahrzeuge
1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen von Bauten sind in der Regel genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund vorzusehen. Die Abstellflächen müssen dauernd benutzt werden können.
2 Ist die Errichtung der geforderten Flächen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wäre der Aufwand unzumutbar, so sind angemessene Ersatzabgaben zu leisten, die zweckgebunden zur Schaffung entsprechender
gemeinschaftlicher Anlagen zu verwenden sind.
3 Die Gemeinden stellen die Bemessungsgrundsätze für Abstellflächen auf und legen die Höhe der Ersatzabgaben fest.
4 Die Gemeinden können bestimmen, dass:
a. in bestimmten Gebieten, die vom Verkehr zu entlasten sind, keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen;
b. erhaltenswerte Vorgärten und Höfe nicht für Parkierungsflächen beansprucht werden dürfen;
c. Abstellplätze für bestimmte Gebiete als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen sind.

Detailangaben zu Gemeinden

Autoarmes Wohnen möglich: