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Kanton Luzern

Die Luzerner Gemeinden sind befugt, die Anzahl Pflichtparkplätze herabzusetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufzuteilen oder sogar deren Erstellung gänzlich zu untersagen, wenn beispielsweise verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern. Ebenfalls kann eine Reduktion erfolgen, wenn bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert oder wenn für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.

Detailangaben zu Städten und Gemeinden

Autoarmes Wohnen möglich:

Gesetzestexte

Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 07.03.1989, SRL 735
§ 36 Bau- und Zonenreglement
1 Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen.
2 Soweit notwendig und nach § 112a zulässig, sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über
(...)
12. Plicht und Verbot, Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund zu erstellen, und über Ersatzabgaben nach dem Strassengesetz
(...)

Strassengesetz vom 21. März 1995, SRL 755
§ 93 Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen
1 Soweit durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, hat der Bauherr bei ihrer Errichtung, Erweiterung oder bei neubauähnlichen Um-bauten auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Bewohner, Beschäftigten, Besucher und Kunden zu erstellen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das gleiche gilt bei Zweckänderungen, die einen vermehrten Bedarf an Abstell- und Verkehrsflächen zur Folge haben. Vorbehalten bleibt § 94.
(…)
4 Das Ausmass der erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen wird aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung festgesetzt. Darin kann vorgeschrieben werden, dass die Abstellplätze für bestimmte Benützer (Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden usw.) zu reservieren sind.
(…)
7 Bestehende Abstell- und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung der Gemeinde.

§ 94 Verbot der Erstellung von Abstellflächen
Die Gemeinde kann aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstellund Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn
a. verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern, oder
b. bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, oder
c. die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert, oder
d. für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.

§ 95 Ersatzabgabe
1 Wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten, sofern die Gemeindevorschriften dies vorsehen.
2 Die Höhe der Ersatzabgaben ist in den Gemeindevorschriften zu regeln. Dabei sind die Vor- und Nachteile für die Grundeigentümer zu berücksichtigen. In diesen Bestimmungen kann für besondere Fälle (Erhaltung von Wohnraum, Bauten gemeinnütziger Institutionen, Herabsetzung oder Verbot von Abstellflächen nach § 94 usw.) die Reduktion oder der Erlass der  Ersatzabgaben festgelegt werden.
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden.
4 Die Ersatzabgaben für Abstellflächen sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.