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Kanton Bern

Der Kanton Bern äussert sich detailliert zur Berechnung der Pflichtparkplätze bei Wohnbauten. Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite - wobei unter anderem auch die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wird - begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. Die Gemeinden sind ermächtigt, in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten zuzulassen oder die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet als Gemeinschaftsanlage erstellen zu lassen, wenn Gründe der Ortsplanung oder der Verkehrssicherheit es erfordern.

Am 1. August 2014 wurden im Kanton Bern die Bestimmungen zu den Abstellplätzen gelockert. Vorher konnte in autofreien Gebieten auf die Parkplatzerstellung nur verzichtet werden, wenn Raum für die spätere Erstellung von Parkplätzen freigehalten oder von Anfang an eine Ersatzabgabe bezahlt wurde. Die Regeln erlauben, den Verzicht aller Bewohner auf ein eigenes Auto per Mobilitätskonzept nachzuweisen. Die Bauherrschaft muss damit nachweisen, wie sie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung vornehmen will. Erst wenn sich die Bewohnerinnen und Bewohner nicht an die mit dem Mobilitätskonzept eingegangenen Verpflichtungen halten, kann die Gemeinde eine Ersatzabgabe verlangen. Eine notwendige Bedingung bleibt aber weiterhin die ausreichende Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. In der Bauverordnung wird auch die Berechnungsmethode der nötigen Parkplätze angepasst.

Detailangaben zu Städten und Gemeinden

Gesetzestexte

Baugesetz vom 9. Juni 1985 (Stand 01.04.2023)
Art. 16 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder , Regeln
1 Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende
Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten.
2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, wenn es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind.
3 Wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen dürfen nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt beziehungsweise beansprucht werden.

Art. 17 Ausreichende Parkfläche
1 Der Regierungsrat umschreibt die Bemessung der ausreichenden Parkfläche näher. Er sorgt dabei dafür, dass Abstellflächen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden.
2 Für die Bemessung der Parkfläche sind namentlich zu berücksichtigen
a. die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und deren Anteil am örtlichen Gesamtverkehr;
b. die Möglichkeit der Verwendung derselben Parkfläche für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse
verschiedener Betriebe oder Betriebszweige.

Art. 18 Gemeindevorschriften
Die Gemeinden können in ihren Vorschriften bestimmen, dass
a. in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass diese ausserhalb des Gebietes angelegt werden können;
b. die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet als Gemeinschaftsanlage zu erstellen sind, wenn Gründe der Ortsplanung oder der Verkehrssicherheit es erfordern; die Gemeinschaftsanlagen sind, wenn nötig, in Überbauungsordnungen (Art. 88 ff.) festzulegen;
c. die Bauherren, die ausreichende Abstellplätze nicht bereitstellen können oder dürfen, der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten haben. Die Abgabe ist nach dem Wert zu bemessen, den die Nichterfüllung der Parkplatzpflicht für den Bauherrn hat.

Bauverordnung vom 6. März 1985, SR 721.1 (Stand: 01.04.2023)
VIII. Abstellplätze für Fahrzeuge
Art. 49
Allgemeines

1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes sind auf Grund der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
[…]

Art. 50
Motorfahrzeuge; Bandbreite

1 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest.

Art. 54
Besondere Verhältnisse

Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise
a. im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb,
b. in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche (GF) bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen oder
c. in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung.

Art. 54a
Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen

Mobilitätskonzept
1 Von der unteren Grenze der Bandbreite nach Artikel 51 kann abgewichen werden bei Wohnüberbauungen mit mindestens zehn Wohnungen, die auf Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind, die sehr wenige oder keine Motorfahrzeuge besitzen.
2 Der reduzierte Bedarf an Abstellplätzen ist von der Bauherrschaft durch ein Konzept nachzuweisen, das die bestehenden und geplanten Mobilitätsangebote sowie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung aufzeigt (Mobilitätskonzept).
3 Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen eine angemessene Zahl von Parkplätzen
bereitzustellen.

Art.54b
Durchsetzung des Mobilitätskonzepts

1 Weichen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer bzw. deren Mieterinnen oder Mieter länger als drei Monate von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts ab, setzt die Gemeindebaupolizeibehörde den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2 Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Artikel 18 Buchstabe c BauG erheben.
3 Wird nach Leistung der Ersatzabgabe durch Verzicht auf das Motorfahrzeug oder durch Mieter- oder Eigentümerwechsel das Mobilitätskonzept wieder eingehalten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe.