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Kanton Basel-Land

Im Kanton Basel-Land liegt die Kompetenz, die Anzahl Pflichtparkplätze
herabzusetzen, neu bei den Gemeinden: Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellbedarf selber regeln (Art. 106, Abs. 5 RBG). Diese kommunale Regelung geht dem vom Regierungsrat festgesetzten Mindestabstellbedarf gemäss Art. 106, Abs. 4 RBG vor.

Gibt es kein weitergehendes kommunales Reglement, gelten die in Anhang 1 RBV festgelegten Werte und Reduktionsfaktoren. Bei Wohnbauten ist eine Reduktion bei guter öV-Erschliessung in Ortskernzonen und auf begründeten Antrag des Gemeinderates möglich.

Die Detailbestimmungen finden sich in den neu in Kraft gesetzten Regelwerken.

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998, (Stand 1. September 2023)
§ 106 Abstellplätze
1 Die Erstellung, der Umbau und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen, für die ein Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dürfen nur bewilligt werden, wenn eine bestimmte Anzahl Abstellplätze (Mindestabstellplatzbedarf) ausgewiesen wird.
2 Die Abstellplätze können auf dem Grundstück selbst oder in unmittelbarer Nähe liegen.
3 Die Abstellplätze auf fremdem Boden sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese können nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.
4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung wie der Normalabstellplatzbedarf ermittelt wird.
5 Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellplatzbedarf selber regeln. Sie nehmen eine Abstimmung von Siedlung und Verkehr vor. Diese geht dem vom Regierungsrat geregelten Mindestabstellplatzbedarf gemäss Abs. 4 vor.
6 Der Regierungsrat regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für Reglemente gemäss Abs. 5.

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. November 2023)

§ 70 Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas
1 Die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang [23].
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.
2bis Im Rahmen von ordentlichen Quartierplänen kann die Gemeinde aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens für Wohneinheiten die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unabhängig von Anhang 1/S. 12 herabsetzen oder Höchstwerte festlegen. Dabei gelten folgende Kriterien:
[a. ... (wurde aufgehoben) -> neu können Besucher-PP reduziert werden]
b. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss gegeben sein.
c. Genügend Abstellplätze für Zweiräder sind vorzusehen.
d. Die Umsetzung des zur Parkplatzreduktion führenden Nutzungskonzepts ist in den Quartierplanvorschriften (Reglement, Quartierplanvertrag) sicherzustellen.
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.
4 Bei Verkaufsgeschäften mit einem gewichtigen Anteil an grossen, sperrigen oder schweren Gütern im Sortiment, wie insbesondere bei Möbelgeschäften, Bau- und Gartenfachmärkten ist das Resultat der Multiplikation der Reduktionsfaktoren R1 und R2 gemäss Anhang auf 0.5 anzuheben, sollte der errechnete Wert tiefer liegen. Der Wert von 0.5 beinhaltet eine Verschärfung nach Art. 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[22].
5 Um genehmigt werden zu können, regelt ein kommunales Abstellplatzreglement mindestens folgende Punkte:
a. die Werte für den Parkplatzbedarf oder die anwendbaren Reduktionsfaktoren für jede Bauzone, für klar bestimmte Gebiete oder für bestimmte Nutzungen;
b. dass private Parkierungsanlagen für Anwohner und Besucher in erster Linie auf Privatparzellen zu erstellen sind;
c. die erforderliche Anzahl und die Anforderungen an Fahrradabstellplätze;
d in welchen Fällen und in welchem Umfang weitere verkehrsspezifische Gutachten erforderlich sind.
6 Sieht der Anhang der RBV ein Verkehrsgutachten vor, ist auch bei Anwendung des Reglements ein solches erforderlich.
7 In einem begleitenden Bericht sind mindestens folgende Punkte nachzuweisen und darzulegen:
a. die Herleitung der gewählten Regelungen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlung und Verkehr und den verschiedenen Verkehrsarten;
b. eine Übersicht über die Parkraumnachfrage und den Umgang damit;
c. das Verhältnis von Parkierung auf Privatgrund und Parkierung im öffentlichen Strassenraum;
d. eine Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf direkt angrenzende Bauzonen in umliegenden Gemeinden und Abstimmung mit diesen.
8 Bei aussergewöhnlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Kantons- und Nationalstrassennetz oder den öffentlichen Verkehr, kann der Kanton weitere Nachweise verlangen.


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