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Gemeinde Wettingen

Gesetzliche GrundlagenAuf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Gemeinde Wettingen ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen ist die VSS-Norm 640 281 sowie ergänzend dazu § 45 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Wettingens.
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten?Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO): Gemäss § 45bis besteht die Möglichkeit, das Minimum zu unterschreiten, mit Verweis auf Anhang 9.3 BNO -> Reduktion für Bewohner bis 0% (vollständiger Verzicht) möglich – gilt nicht für Besucher und Beschäftigte.
Voraussetzung für UnterschreitungDie Voraussetzungen sind in § 45bis BNO beschrieben: Ein Mobilitätskonzept gemäss § 45ter.
Ersatzabgabe angewendetBNO: § 45bis Abs. 4 beschreibt, dass für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden, keine Abgabepflicht gilt. Sonst gelten die kantonalen Vorgaben gemäss § 58 BauG, welche die Leistung von Ersatzabgaben vorgibt, wenn weniger PP erstellt werden als erforderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das Parkierungsreglement.
Autoarme/autofreie ProjekteBisher wurden kleinere Projekte autofrei oder autoarm erstellt.
Projekte mit zu vielen ParkplätzenSeit der Teilrevision der BNO, mit der Einführung einer Obergrenze für Parkplätze, wurden keine Projekte mit zu vielen Parkplätzen bewilligt.
Parkierung im öffentlichen RaumSiehe hierzu die Erlasse - Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement).