Gesetzliche Grundlagen | Auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Stadt Baden ihre Bau- und Nutzordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen ist die einschlägige VSS-Norm 640 281, mit alternativen vorgeschriebenen Reduktionsfaktoren gemäss Anhang IV zur BNO Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Für Beispiele zur Parkfeldberechnung siehe: Baugesuchsgrundlagen |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO): expliziter Verweis in § 62 BNO zum autoreduzierten, respektive autofreien Wohnen mit Verweis auf Anhang V BNO -> Reduktionsfaktoren für autofreies Wohnen; Standorttyp A: Reduktion für Bewohner bis 0% möglich - gilt nicht für Besucher und Gewerbe. |
Voraussetzung für Unterschreitung | Die Vorausetzungen sind in § 62 Abs. 2 BNO beschrieben: Mobilitätskonzept und periodisches Controlling; rechtliche Sicherstellung des Mobillitätskonzeptes durch Verträge und Eintragungen im Grundbuch. |
Ersatzabgabe angewendet | Ja - § 58 BauG (kantonal) gibt die Leistung von Ersatzabgaben vor, wenn weniger PP erstellt werden als erfolderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das städtische Reglement über die Ersatzabgaben |
Autoarme/autofreie Projekte | Bisher 1 realisiertes Neubauprojekt - siehe Gartenstrasse, Baden |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Nein; ältere Liegenschaften verfügen aber oft über zu viele PPs, da früher tendenziell mehr PPs zulässig waren. |
Parkierung im öffentlichen Raum | Siehe hierzu die beiden Erlasse - Parkieren auf öffentlichem Grund; Gebührenordnung öffentliche Parkplätze |