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Typen der kantonalen Regelungen

Alle Kantone kennen in ihren Planungs- und Baugesetzen Regelungen zu Parkierungsanlagen und Autoabstellplätzen bei Wohnbauten, mit Ausnahme von Graubünden, Tessin und Zug, welche keine materiellen Aussagen dazu machen und dies komplett an die Gemeinden delegieren.

In den restlichen Kantonen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, autoarmes oder autofreies Wohnen zu ermöglichen:

Keine Parkplatzerstellungspflicht gibt es nur im Kanton Basel-Stadt.

Grundsätzlich keine Abweichung von der Parkplatzerstellungspflicht ist in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden, Schwyz und Uri die Regel.

Im Kanton Basel-Land ist der Kanton zuständig für die Reduktion der Anzahl Pflichparkplätze, diese richtet sich hauptsächlich nach der Qualität des öffentlichen Verkehrs.

In Appenzell-Ausserrhoden ist dies zwar Sache der Gemeinde, die Anzahl Pflichparkplätze kann aber nur mittels Sondernutzungsplanung reduziert werden.

Alle andern Kantone (AG, BE, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, TG, VD, VS, ZH) delegieren an die Gemeinden die Kompetenz, von der zulässigen Anzahl Pflichtparkplätze abzuweichen. Sie regeln jedoch die Bedingungen und Voraussetzungen dafür in den kantonalen Gesetzen und Verordnungen. Explizit genannt wird autoarmes oder autofreies Wohnen bislang nur in den Kantonen Aargau und Bern. In Glarus ist zwar der Kanton zuständig für die Reduktion der Anzahl Pflichtparkplätze, der Kanton Glarus macht jedoch keine deutlichen Angaben. Weiter wird den Gemeinden auf Verordnungsstufe die Möglichkeit zugestanden, für gewisse Gebiete Reduktionen der Anzahl Pflichtparkplätze vorzusehen, womit de facto die Kompetenz zur Parkplatzreduktion ebenfalls bei den Gemeinden liegt.

Es ist zu berücksichtigen, dass nur festgehalten wurde, was in den Gesetzen oder Verordnungen des jeweiligen Kantons enthalten ist. Ausserdem wurden verschiedene Gemeinden befragt, welche Hinweise auf weitere Dokumente gemacht haben. Allenfalls kommen aber in der Praxis auch noch weitere Möglichkeiten oder Voraussetzungen hinzu. Ebenfalls werden die kantonalen Planungs- und Baugesetze laufend überarbeitet und angepasst. Dies kann auch Änderungen bezüglich Parkierungsanlagen mit sich ziehen.

Stand der Übersicht: Oktober 2022.